3. April 2025
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Wichtige amtliche Änderungen des Gesetzes Nr. 129/2019 zur Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Am 13.03.2025 trat die Regierungseilverordnung Nr. 10/2025 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 129/2019 zur Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Kraft, mit der die Berichterstattungspflichten erweitert und neue Regeln für Kryptowährungen eingeführt werden.
Die wichtigsten Änderungen:
- Der Begriff „virtuelle Währung“ wird durch „ Kryptowert“ im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowertpapiere und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 („Verordnung über Märkte für Kryptowertpapiere“) ersetzt, wonach Kryptowertpapiere digitale Darstellungen von Werten oder Rechten sind, die elektronisch unter Verwendung von Distributed-Ledger- oder vergleichbarer Technologie übertragen und gespeichert werden können.
- Die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 129/2019 zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäsche gelten nicht für jene Kryptowerte, die ebenfalls von der Anwendung der Verordnung über Märkte für Kryptowerte ausgenommen sind (die Ausnahmen betreffen: bestimmte Merkmale des Anbieters von Kryptowerten – z. B. EZB, Liquidatoren und Insolvenzverwalter, öffentlich-rechtliche internationale Organisationen usw.; die Einstufung der jeweiligen Kryptowerte als Finanzinstrumente, Einlagen, Fonds, Verbriefungspositionen, allgemeine oder Lebensversicherungsprodukte usw.; und die Einmaligkeit und Nichtfungibilität von Kryptowerten).
- Der Begriff „Anbieter digitaler Geldbörsen“ wird durch den Begriff „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ ersetzt, der in der Verordnung über Märkte für Kryptowerte als jede Person definiert wird, die gewerbsmäßig Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt oder zur Erbringung dieser befugt ist.
- Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen werden ausdrücklich in die Kategorie der Finanzinstitute aufgenommen, was die Pflichten zur Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche betrifft, und diejenigen, die auch Kreditinstitute oder E-Geld-Institute sind, unterliegen der Aufsicht und Kontrolle durch die Rumänische Nationalbank.
- Es wird der Begriff der „selbst gehostete Adresse“ eingeführt, der eine Distributed-Ledger-Adresse ist, die Verbindungen weder zu einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen noch zu einer außerhalb der EU ansässigen Einrichtung aufweist, die den Dienstleistungen eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen vergleichbare Dienstleistungen erbringt (private Kryptowerte-Geldbörsen).
- Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, in deren Rahmen Krypto-Dienstleistungen mit einer Respondenzeinrichtung ausgeführt werden, die nicht in der Union ansässig ist und vergleichbare Dienstleistungen erbringt, werden zusätzliche Vorschriften zur Kenntnisnahme der Kunden eingeführt.
- Der Mindestbetrag eines Geldtransfers, der bestimmte Verpflichtungen im Hinblick auf die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auslöst, wird geändert und an die Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 angepasst (mindestens 1.000.- EUR). Für Anbieter von Kryptowerte- Dienstleistungen werden die Vorgaben zur Risikobewertung in dem Sinne erweitert, dass sie verpflichtet sind:
- das Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko im Zusammenhang mit Transfers von Kryptowerten, die an eine selbst gehostete Adresse gerichtet sind oder von ihr ausgehen, zu ermitteln und zu bewerten;
- interne Strategien und Verfahren zum Management der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken sowie interne Kontrollmechanismen einzuführen;
- Maßnahmen zur Risikominderung und -beherrschung zu ergreifen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Gefahren stehen.
- In anderen Mitgliedstaaten zugelassene Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihrer Tätigkeit in Rumänien – auf der Grundlage ihres in einer anderen Rechtsform, als über eine Zweigstelle, auszuübenden Niederlassungsrechts – nachkommen und deren eingetragener Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, sind verpflichtet, zentrale Ansprechstellen auf rumänischem Hoheitsgebiet einzurichten und, innerhalb von fünf Tagen ab Tätigkeitsaufnahme, ggf. der Rumänischen Nationalbank, der Finanzaufsichtsbehörde oder aber dem Amt zur Bekämpfung der Geldwäsche die Kontaktdaten ihrer zentralen Ansprechstelle zu übermitteln.
Quelle: Regierungseilverordnung Nr. 10/2025 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 129/2019 zur Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsetzungsakt.