ViDA – Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter

ViDA – Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter

ViDA – Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter

Der Rat der Europäischen Union hat am 11.03.2025 das Legislativpaket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ (ViDA) zur Änderung der jeweils geltenden Mehrwertsteuerrichtlinie angenommen. Die Implementierung dieses Maßnahmenpakets erfolgt schrittweise, mit Umsetzungsfristen bis einschließlich 2035.

Das ViDA-Paket ist in drei Kernbestandteile od. Hauptsäulen gegliedert, und zwar:

a. Elektronische Rechnungsstellung und digitale Mehrwertsteuermeldung:

  • In 20 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung der ViDA-Richtlinie können die Mitgliedstaaten die elektronische Rechnungsstellung für ihre inländischen Umsätze zwingend einführen, ohne weitere Ausnahmeregelungen zu beantragen.
  • Ab dem 1. Juli 2030 wird die elektronische Rechnungsstellung für grenzüberschreitende B2B- und B2G-Umsätze obligatorisch. Die digitale Datenmeldung an die Steuerbehörden wird in einem europaweit geltenden Standardformat erfolgen.
  • Bis zum 1. Januar 2035 sollen die elektronische Rechnungsstellung und die digitalen Berichterstattungssysteme in allen Mitgliedstaaten der EU vollständig harmonisiert sein.
  • Mit der digitalen Berichterstattung sollen die zusammenfassenden Meldungen für innergemeinschaftliche Transaktionen (MIAS) abgeschafft werden.

b. Neue Mehrwertsteuerregeln für Online-Plattformen („Plattformwirtschaft“):

  • Ab dem 1. Juli 2028 werden Plattformen, die kurzzeitige Vermietungs- und Personenbeförderungsleistungen vermitteln, für die Erhebung und Abführung der Mehrwertsteuer in den Fällen verantwortlich sein, in denen ihre/die Dienstleistenden nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind und keine Mehrwertsteuer selbst erheben. Das ViDA-Paket sieht jedoch die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vor, die Umsetzung dieser Maßnahme bis zum 1. Januar 2030 aufzuschieben.
  • Darüber hinaus wurden mehrwertsteuerliche Klarstellungen zum Erbringungsort der – über die bzw. von der Plattformwirtschaft veranlassten – Vermittlungsleistungen (d.h. der Vermietungs- und/oder Beförderungsleistungen) eingeführt.

c. Einmalige MwSt-Registrierung:

  • Diese Säule zielt, einerseits, auf die Ausweitung des Mechanismus der Einheitlichen Anlaufstelle („OSS“ – One-Stop Shop) und, andererseits, auf die Vereinfachung der Registrierungsverfahren für Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, ab. Mit dem 1. Januar 2027 wird dieses System auch B2C-Lieferungen von Elektrizität und Gas und, ab dem 1. Juli 2028, auch die grenzüberschreitende Warenlieferungen umfassen.
  • Infolge der Umsetzung dieser Maßnahmen werden spätestens am 30. Juni 2029 die derzeit geltenden Vereinfachungen für Konsignationslager abgeschafft.
  • Ebenfalls ab dem 1. Juli 2028 geht die Steuerschuldnerschaft für Umsätze, bei denen der Leistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, weder ansässig noch für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger (aufgrund der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bzw. des Reverse-Charge-Verfahrens) über. Dieses derzeit nur von einigen Mitgliedstaaten (darunter auch Rumänien) angewandte Verfahren wird für alle Mitgliedstaaten verbindlich werden.

 

Quelle:  Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter.

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