Verpflichtung für Unternehmen, Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen

Verpflichtung für Unternehmen, Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen

Verpflichtung für Unternehmen, Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen

Am 28.01.2025 ist die Verordnung Nr. 28/2025 („Verordnung“) zur Umsetzung einiger Bestimmungen von Art. 78 Gesetz Nr. 448/2006 zum Schutz und zur Förderung von Rechten behinderter Menschen in Kraft getreten.

Kernpunkte kompakt:  

  • Behörden und öffentliche Einrichtungen sowie öffentlich- und privatrechtliche Arbeitgeber mit mindestens 50 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, diese zu einem Anteil von wenigstens 4% mit behinderten Menschen zu besetzen.
  • Gemäß obiger Verordnung haben Arbeitgeber, die den Mindestanteil von 4 % bei der Beschäftigung behinderter Menschen nicht erreichen, verpflichtet, bei freien Stellen sich zu bemühen, diese Arbeitsplätze mit behinderten Arbeitnehmern zu besetzen, und zwar:
    • sie haben der Zentralbehörde für den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen und den der Zentralagentur für Arbeit unterstellten Arbeitsämtern (der Landkreise und der Hauptstadt Bukarest), in deren Verwaltungsbezirk sie ihren Sitz haben, die schriftliche Bewerbung und den Übermittlungsnachweis dieser an mindestens drei Nichtregierungsorganisationen zuzuleiten, die gemäß ihrer Satzung Dienstleistungen zugunsten von – in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen – behinderten Menschen erbringen.
    • die Bewerbung hat die Aufgabenbeschreibung für die jeweilige Stelle, die erforderlichen Qualifikationen und die Arbeitszeiten zu enthalten.
  • Ist eine vollständige Besetzung des 4-prozentigen Kontingents (hinsichtlich aller freien Stellen) nicht möglich, sind die Arbeitgeber verpflichtet, eine der folgenden Alternativen in Anspruch zu nehmen:
    1. einen dem garantierten (monatlichen) Mindestbruttogrundlohn (gesetzlichen Mindestlohn) entsprechenden, mit der Anzahl der nicht mit behinderten Menschen besetzten Arbeitsplätzen multiplizierten Betrag an die Staatskasse monatlich abzuführen;
    2. einen zumindest der Hälfte des garantierten (monatlichen) Mindestbruttogrundlohns (gesetzlichen Mindestlohnes) entsprechenden, mit der Anzahl der nicht mit behinderten Menschen besetzten Arbeitsplätzen multiplizierten Betrag an die Staatskasse monatlich zu entrichten und mit dem Differenzbetrag bis zur Höhe des unter a) genannten Betrages Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die durch die eigene Tätigkeit der in staatlich zugelassenen Schutzeinrichtungen beschäftigten behinderten Menschen hergestellt werden, auf partnerschaftlicher Basis zu erwerben.

 

Quelle: Verordnung Nr. 28/2025 zur Umsetzung von Art. 78, Abs. 2, Z. 2- 2 bis 4 des Gesetzes Nr. 448/2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Tax & Legal Newsletter Januar 2025

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