Novellierung des Steuerzahler-Beratungs- und Unterstützungsverfahrens

Novellierung des Steuerzahler-Beratungs- und Unterstützungsverfahrens

Novellierung des Steuerzahler-Beratungs- und Unterstützungsverfahrens

Nach den Neuregelungen sind Anfragen von Berufsverbänden je nach Thema entweder an das Finanzministerium oder an das Zentralamt der ANAF (Nationalagentur für Steuerverwaltung) zu richten. Sowohl die Anfrage als auch die darauf erhaltene Stellungnahme sind innerhalb von 30 Tagen auf der Website des Berufsverbands unter Anonymisierung der personenbezogenen Daten zu veröffentlichen. Zudem ist die erhaltene Auskunft u. Aufklärung sowohl den Mitgliedern als auch in den von der Berufsorganisation organisierten Fortbildungskurse (soweit möglich) zugänglich zu machen.

Die von den Berufsverbänden gestellten Anfragen haben folgende Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen:

  • sie müssen Klarstellungen über die Anwendung von Steuervorschriften – für die (gegebenenfalls) das Finanzministerium bzw. die zentrale Steuerbehörde ANAF eine Regelungsbefugnis hat – zum Gegenstand haben;
  • sie sollen einen spezifischen Bezug zu dem antragstellenden Berufsverband oder seinen Mitgliedern zu haben;
  • sie haben allgemein gültige Durchführungs- und Anwendungsfragen zu behandeln, ohne dabei konkrete Fälle oder Identifikationsangaben von Steuerzahlern zu enthalten;
  • sie haben eine allgemeine Beschreibung des untersuchten Falles, rechtliche Argumente sowie eigene Schlussfolgerungen dazu zu enthalten;
  • und eine überzeugend argumentierte Lösung zur bestmöglichen Gesetzesanwendung oder ggf. einen triftig begründeten Vorschlag zur Gesetzesänderung oder -ergänzung zu beinhalten.

 

Quelle: Verordnung des Finanzministeriums Nr. 6649/2024 zur Änderung und Ergänzung des von der Nationalagentur für Steuerverwaltung (ANAF) erlassenen „Verfahrens zur Beratung und Unterstützung von Steuerzahlern“ und zur methodischen Koordinierung der von den Steuerzahlerbetreuungsstellen wahrzunehmenden einheitlichen Durchführung/Anwendung von Vorschriften im Bereich des Steuer- und Steuerverfahrensrechts sowie der Informationstechnik – genehmigt durch die Verordnung des Finanzministers Nr. 1233/2021.

Tax & Legal Newsletter Januar 2025

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