31. Dezember 2024
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Novellen bei den RO e-Factura-, RO e-Transport- und RO e-TVA-Systemen und Änderungen der Abgabenordnung
Die Regierung hat eine Reihe von Gesetzesnovellen bei den RO e-Factura-, RO e-Transport- und RO e-TVA-Systemen sowie bei der Körperschaftssteuer, der Einkommenssteuer, der Mehrwertsteuer und bei dem Rechnungslegungsgesetz eingeführt.
- Änderungen des RO e-Factura-Systems ab dem 1. Januar 2025
Für zwei Arten von B2B-Geschäften besteht keine Meldepflicht mehr – bzw. ist die elektronische Übermittlung von Rechnungen an die zentrale Plattform des Finanzministeriums – nicht mehr obligatorisch:
- Rechnungen für Waren- und Dienstleistungslieferungen, deren Liefer- oder Leistungsort nicht in Rumänien liegt;
- Rechnungen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen, für die der in Rumänien ansässige Empfänger eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates übermittelt.
Vereinfachte Rechnungen, die im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) und zwischen Unternehmen und Endverbrauchern (B2C) ausgestellt werden, sind grundsätzlich dem e-Factura-System zuzuführen, es sei denn, es handelt sich um steuerrechtliche Bons/Kassenzettel, die die Kriterien der vereinfachten Rechnung erfüllen (bis zum 31.12.2024 mussten vereinfachte Rechnungen nicht in das RO e-Factura-System eingegeben werden).
Die Vorschriften der Abgabenordnung zum Inhalt der vereinfachten Rechnungen wurden abgeändert. Ab dem 1. Januar 2025 ist auf vereinfachten Rechnungen auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die steuerliche Identifikationsnummer des Empfängers auszuweisen, wenn dieser entweder ein Steuerpflichtiger oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person ist.
Die Nutzungspflicht des e-Factura-Systems bei Business to Consumer (B2C)-Umsätzen gilt weiterhin im Jahr 2025, jedoch wurde die Klarstellung vorgenommen, dass Unternehmen dabei nicht verpflichtet sind, die persönlichen Identifikationsnummern (CNP) von natürlichen Personen zu erheben, um die entsprechenden B2C-Rechnungen an das e-Rechnungssystem zuzuleiten. Wenn der Privatperson-Endverbraucher keine Steueridentifikationsnummer angibt, sind Rechnungen mit einem aus 13 Nullen bestehenden Nummer anstelle der steuerlichen Identifikationsnummer des Rechnungsempfängers, auszustellen.
Bei auf der Grundlage von öffentlichen Aufträgen, sektoralen Beschaffungen und Bau- oder Dienstleistungskonzessionen getätigten Umsätzen sind Rechnungssteller ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, die entsprechenden CPV-Codes aus der Referenznomenklatur für das öffentliche Auftragswesen auf den B2G-Rechnungen anzugeben.
- Änderungen am RO e-Transport-System
Die Verhängung von Bußgeldern für die Nichtmeldung von grenzüberschreitenden Straßengütertransporten ohne hohes Steuerrisiko im RO e-Transport-System durch Unternehmen, die den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten – gemäß Art. 38 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) – zum Zeitpunkt des grenzüberschreitenden Gütertransports innehaben, wird auf den 31.03.2025 verschoben.
- Änderungen am RO e-TVA-System
Die Verpflichtung von Steuerzahlern, die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu den durch die „RO e-TVA Compliance Notification“ mitgeteilten Differenzen zu übermitteln, und die Verhängung von Sanktionen wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung werden wiederum auf den 1. Juli 2025 verschoben.
Die „RO e-TVA Compliance Notification“ wird bis zum 1. Juli 2025 bei der Ermittlung von Steuerrisikoindikatoren nicht berücksichtigt.
- Änderungen der Abgabenordnung
a. Umsatzsteuer
Umkehrung der Steuerschuldnerschaft: Bei der Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage für Umsätze, die der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft unterliegen, hat der steuerpflichtige Empfänger eine Selbstrechnung zur Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage und der abzugsfähigen Umsatzsteuer auszustellen, wenn der Warenlieferant / Dienstleistungserbringer keine Korrekturrechnung ausfolgt. Die Selbstberechnung ist bis zum 15. des Monats auszustellen, der auf das die Steuerberichtigung begründende Ereignis folgt.
b. Körperschaftssteuer und spezifische Umsatzsteuer
Mehrkosten von Fremdkapital: es wird klargestellt, dass der Anteil der nicht abgezogenen – auf mit nicht verbundenen Unternehmen und/oder verbundenen Unternehmen, die den Erwerb / die Herstellung von unfertigen Anlagen/förderfähigen Vermögenswerten finanzieren, getätigten Umsätzen entfallenden – Mehrkosten am Gesamtbetrag der nicht abgezogenen Mehrkosten von Fremdkapital noch vor Anwendung der Abzugsgrenze von 30 % des steuerlichen EBITDA zu ermitteln ist.
Spezifische Umsatzsteuer: Kreditinstitute und im Erdöl- und Erdgassektor tätige Steuerpflichtige, die gemäß Art. 461 und 462 der Abgabenordnung einer spezifischen Umsatzsteuer (zusätzlich zur Körperschaftsteuer) unterliegen, sind von der – Entrichtungspflicht der – in Art. 18 1 der Abgabenordnung vorgesehenen Mindestumsatzsteuer (Minimum Turnover Tax – rum. Abk.: IMCA) ausgenommen.
Bei sog. „Steuergruppierungen“ (Unternehmen bei denen eine steuerliche Organschaft besteht) sind die Bestimmungen über die sowohl von Kreditinstituten (Art. 461) als auch von Steuerpflichtigen des Erdöl- und Erdgassektors (Art. 462) geschuldete spezifische Umsatzsteuer von jeweils jedem Gruppenmitglied (verbundenen Unternehmen) nach Maßgabe seiner Einzelfallsituation anzuwenden.
c. Einkommensteuer
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Wenn die Bruttoeinkünfte ausschließlich in Form von Sachleistungen gezahlt oder wenn die als Sicherheit hinterlegten Beträge zur Begleichung vertraglich vereinbarter Mieten verwendet werden, ist der Eigentümer / Nießbraucher / sonstiger Rechtsinhaber, der eine natürliche Person ist, verpflichtet, seine Nettojahreseinkünfte durch Abzug der Ausgaben, die durch Anwendung des Satzes von 20 % auf die Bruttoeinkünfte zu bestimmen sind, zu ermitteln. Darüber hinaus ist er/sie verpflichtet, die entsprechende Einkommensteuer zu berechnen, anzumelden und abzuführen. Die Jahressteuer ist durch Abgabe der einheitlichen Steuererklärung anzumelden.
Eine Verpflichtung zur Erklärung, Berechnung und Abführung der Einkommensteuer obliegt dem Eigentümer / Nießbraucher / sonstigen Rechtsinhaber, der eine natürliche Person ist, auch in den Fällen, in denen sich die von juristischen Personen geschuldeten Mieten auf Vertragszeiträume nach dem 1. Januar 2024 beziehen, jedoch bis zum 31. Dezember 2023 bereits im Voraus entrichtet wurden.
- Einkünfte aus der Übertragung des De-facto-Besitzes (tatsächlichen Sachherrschaft): Einkünfte, die natürliche Personen aus der Übertragung von im Grundbuch eingetragenem De-facto-Besitz beziehen, gelten als nicht steuerpflichtiges Einkommen, wenn die Übertragung durch eine Urkunde von Todes wegen erfolgt, und als steuerpflichtiges, aus anderen Quellen herrührendes Einkommen, wenn die Übertragung durch eine Urkunde unter Lebenden erfolgt.
- Renteneinkünfte aus dem Ausland: aus im/dem Ausland erzielten/bezogenen Renten herrührende Einkünfte – mit Ausnahme von privat verwalteten, freiwilligen oder betrieblichen Renten – unterliegen einer Besteuerung durch Anwendung eines Steuersatzes von 10 % auf das um den monatlichen Steuerfreibetrag von 3.000,00 RON verminderte Bruttojahreseinkommen.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Einkünfte aus privat verwalteten, freiwilligen oder betrieblichen Renten, wenn die Steuerpflichtigen keine Nachweise über die Nettobeiträge zu diesen Fonds vorlegen können.
- Änderungen des Rechnungslegungsgesetzes
Ab 2025 ändert sich die Regelmäßigkeit der Probebilanzerstellung. Demnach, gemäß REV Nr. 138/2024, ist die Probebilanz monatlich zu erstellen, um eine korrekte buchhalterische Erfassung der getätigten Vorgänge nachvollziehen zu können.
Die Jahresabschlüsse und Rechnungslegungsberichte sind vom gesetzlichen Vertreter sowie vom Wirtschaftsdirektor, dem Hauptbuchhalter oder einer anderen zur Erfüllung dieser Funktion befugten Person zu unterzeichnen.
Für die Einreichung der Jahresabschlüsse wurden folgende Festfristen beschlossen:
- am 31. Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Wirtschaftsjahres: für Gesellschaften, die dem Gesetz 31/1990 unterliegen, öffentliche/staatliche Gesellschaften/Unternehmen, Regiebetriebe, nationale Forschungs- und Entwicklungsinstitute, in Rumänien eingerichtete Tochtergesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von im Ausland ansässigen juristischen Personen (Muttergesellschaften), mit Ausnahme von in Rumänien errichteten Tochtergesellschaften von in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Gesellschaften.
- April des auf das Berichtsjahr folgenden Wirtschaftsjahres für alle übrigen juristischen Personen.
Außerdem wurde die Abgabefrist für die Rechnungslegungsunterlagen auf den 31. Mai (einschließlich) des auf das Berichtsjahr folgenden Wirtschaftsjahres festgelegt.
Für Rechtsträger, die sich für ein anderes Wirtschaftsjahr als das Kalenderjahr entschieden haben, beträgt die Abgabefrist 150 Kalendertage bzw. 120 Kalendertage (je nach Art des berichtspflichtigen Rechtssubjekts) nach Ende des gewählten Wirtschaftsjahres, gerechnet ab dem auf den Stichtag des jeweiligen Jahresabschlusses folgenden Tag.
Sollten die oben genannten Daten keine Werktage sein, so ist der letzte Berichtstag der auf die vorgenannten Daten folgende erste Werktag.
Ab dem Wirtschaftsjahr 2025 – bzw. ab dem ersten nicht dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr – das mit – bzw. nach – dem 1. Januar 2025 beginnt, sind Jahresabschlüsse und Rechnungslegungsunterlagen ausschließlich in elektronischer Form gemäß den von der Finanzoberbehörde ANAF veröffentlichten Richtlinien zu übermitteln.
Für öffentliche Einrichtungen beträgt die Aufbewahrungsfrist von Jahresabschlüssen nunmehr 10 Jahre und, ab dem 1. Januar 2026, haben auch diese jeweils die auf die Berichterstattung entfallenden Formulare, die Jahresabschlüsse, die Vermerke und andere Begleitdokumente zu den Jahresabschlüssen ausschließlich in elektronischer Form zu übermitteln.
Quelle: Regierungseilverordnung Nr. 138 zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsetzungsakte im Bereich Steuer- und Haushaltswesen und zur Regulierung sonstiger Maßnahmen – veröffentlicht am 5. Dezember 2024.