8. Mai 2024
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Neuigkeiten zum RO e-Transport-System und Änderungen im Steuerrecht
- Erneute Gesetzesnovelle hinsichtlich des RO e-Transport Systems
Die – am 30.04.2024 im rumänischen Amtsblatt veröffentlichte – Regierungseilverordnung Nr. 43/2024 zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsetzungsakte führt eine weitere Novelle des RO e-Transport-Systems (durch Änderung und Ergänzung der Regierungseilverordnung Nr. 41/2022 zur Einrichtung des Nationalen Systems zur Überwachung des Straßengüterverkehrs RO e-Transport) ein.
Sohin werden in Bezug auf die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern, unabhängig von der Art der jeweiligen Waren, die folgenden Nutzerkategorien hinzugefügt, die verpflichtet sind, die Beförderung im RO e-Transport System anzumelden (Buchstaben e) – h) Art. 8^1 der Regierungseilverordnung Nr. 41/2022):
- die rumänischen Dienstleistenden, bei Geschäften, die als Nichtverbringung gelten, sowohl hinsichtlich von Gütern, die zur Erbringung von Dienstleistungen auf rumänischem Hoheitsgebiet entladen werden, als auch hinsichtlich der daraus hervorgehenden Waren, die in den Staat des Handelspartners zurückgeführt werden;
- die rumänischen Empfänger, bei Geschäften, die als Nichtverbringung gelten, sowohl für Güter, die aus Rumänien zur Erbringung von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden, als auch für die daraus resultierenden Waren, die nach Rumänien rückgeführt werden;
- die rumänischen Kunden, bei Geschäftsvorgängen, die sich der Konsignationslagerregelung (call-off stocks) zuordnen lassen, wenn Rumänien der Mitgliedstaat ist, in den die Waren versandt oder befördert wurden, sowohl im Hinblick auf Güter, die im rumänischen Hoheitsgebiet entladen werden, als auch im Hinblick auf Waren, die zu einem späteren, nach der Ankunft in Rumänien erfolgenden Zeitpunkt, an einen anderen in Rumänien ansässigen Steuerpflichtigen geliefert werden, oder wenn die Güter in den Mitgliedstaat zurückgeführt werden, aus dem sie ursprünglich versandt oder befördert wurden;
- die rumänischen Lieferanten, bei Geschäftsvorgängen, die sich der Konsignationslagerregelung (call-off stocks) zuordnen lassen, wenn Rumänien der Mitgliedstaat ist, von dem aus die Güter versandt oder befördert wurden, sowohl hinsichtlich von aus Rumänien versendeten Gütern als auch hinsichtlich von nach Rumänien zurückgeführten Waren.
Ferner werden neue Ausnahmen von der Meldung im RO e-Transport-System eingeführt, und zwar wie folgt:
- die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die unter Aussetzung der Verbrauchsteuer oder mit im Abgangsmitgliedstaat entrichteter Verbrauchsteuer befördert werden, d.h. unter Einsatz des EMCS (Excise Movement Control System) genannten Kontrollsystems für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zur Ausstellung des elektronischen Verwaltungsdokuments e-DA oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments e-DAS;
- die Beförderung von Waren durch Postdienstleister in Postpaketen, definiert gemäß (den Bestimmungen von) Art. 2 Pkt. 16 der Regierungseilverordnung Nr. 13/2013 über Postdienstleistungen, verabschiedet mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 187/2013, in der jeweils gültigen Fassung.
Auch wurden Änderungen hinsichtlich der Anwendung von Sanktionen vorgenommen. Konkret wird die für eine Nichtmeldung von Informationen im RO e-Transport-System vorgesehene zusätzliche Sanktion des Wertersatzverfalls (Einziehung des Warenwertes) in dem Fall nicht mehr verhängt, dass bei nach Beendigung der Güterbeförderung im Straßenverkehr durchgeführten Kontrollen festgestellt wird, dass diese (Informationen) während des Zeitraums, auf den sich die jeweiligen Vorgänge beziehen, ggf., entweder in den der Buchführung zugrunde liegenden Belegen oder in der Buchführung (selbst) der Nutzer erfasst wurden.
- Änderungen im Steuerrecht
Die Regierungseilverordnung Nr. 43/2024 enthält auch eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen im Steuerrecht. Demnach:
- eine besondere steuerliche Behandlung ist für die Erträge aus der Rückgängigmachung der Anpassung von Forderungen vorgesehen, die sich aus Geschäften im Zusammenhang mit dem gezeichneten und nicht eingezahlten Gesellschaftskapital ergeben und die – gemäß den in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards für Kreditinstitute – rumänische juristische Personen, die gemäß Gesetz Nr. 207/2022 über die Regelung von Maßnahmen hinsichtlich des allgemeinen Rahmens für die Gründung und den Arbeitsweise von Entwicklungsbanken in Rumänien, in der jeweils geltenden Fassung und Ergänzung, gegründet wurden – als Finanzanlagen zu verbuchen sind. Diese Einkünfte werden bei der Berechnung der Körperschaftssteuer (Ertragsteuer) als nicht steuerpflichtig betrachtet;
- hinsichtlich der Sondersteuer auf bewegliches und unbewegliches Vermögen von hohem Wert hat/wird die örtlich zuständige Steuerbehörde alljährlich jene Steuerzahler benachrichtigen, die Wohngebäude besitzen, deren Steuerwert RON 2.500.000,00 übersteigt. Dabei gilt als Letztfrist für die Entrichtung der jeweiligen Steuer der 30. September;
- zum oralen Gebrauch bestimmte tabakfreie Nikotinerzeugnisse, die in Pulver- oder Partikelform oder in jeder Kombination dieser Formen abgepackt, in Beuteln zum Verkauf angeboten werden und zolltariflich unter der Warennummer (Code) NC 2404 91 90 erfasst sind, fallen ebenfalls unter die nicht harmonisierte Verbrauchsteuer. Die Rechtsnorm sieht auch die Höhe der in solchen Fällen zu entrichten den Verbrauchsteuer vor.
Am 30.04.2024 wurde außerdem der durch den Regierungsbeschluss Nr. 1/2016 genehmigte Regierungsbeschluss Nr. 451/2024 zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 227/2015 zur Abgabenordnung veröffentlicht. Er hebt (die Bestimmungen von) Pkt. 69 Abs. (7) der zur Umsetzung des Titels VII „Mehrwertsteuer“ der Abgabenordnung erlassenen Durchführungsnormen auf. Somit ist ein Abzug der in auf den Namen von dienstlich reisenden Arbeitnehmern/Mitarbeiter oder Geschäftsführern, für die während der betreffenden Reisen erworbenen Beförderungs- und/oder Unterkunftsleistungen ausgestellten Rechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuer nicht mehr möglich.
Es sei überdies darauf hingewiesen, dass durch den Regierungsbeschluss Nr. 451/2024 eine Reihe von Änderungen der Durchführungsbestimmungen zu Titel VIII „Verbrauchssteuern und andere Sondersteuern“ der Abgabenordnung vorgenommen wurden.
Quellenangabe:
* Regierungseilverordnung Nr. 43/2024 zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsetzungsakte.
** Beschluss Nr. 451 vom 30. April 2024 zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung, genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 1/2016.