Neue USt-Befreiungen für den medizinischen Bereich

Neue USt-Befreiungen für den medizinischen Bereich

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Neue USt-Befreiungen für den medizinischen Bereich

Ab 11. Juni 2023 sind die folgenden Arten von Transaktionen von der Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzugsrecht befreit:

  • Bau-, Sanierungs- und Modernisierungsleistungen für Spitalseinheiten im öffentlich-staatlichen Verbund oder jene im Eigenbetrieb durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die in dem von der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde (ANAF) geführten öffentlichen Register eingetragen sind;
  • Lieferungen von medizinischer Ausrüstung, medizinischen Geräten, Instrumenten, Artikeln, Zubehör und Schutzausrüstung, Gesundheitsartikeln und Verbrauchsmaterial, die üblicherweise im Gesundheitsbereich eingesetzt werden, oder zur Verwendung durch Personen mit Behinderungen, sowie Gütern, die für die Bewältigung oder Überwindung von Behinderungen wesentlich sind, ausgenommen die nachstehend genannten, sowie Anpassung, Reparatur, Miete und Leasing derartiger Güter, die an bzw. für Spitalseinheiten im öffentlich-staatlichen Verbund oder solche im Eigenbetrieb durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die in dem von der ANAF geführten öffentlichen Register eingetragen sind, erfolgt;
  • Lieferungen von Zahnprothesen und damit zusammenhängendem Zubehör, mit Ausnahme steuerbefreiter Zahnprothesen (Servicierung und Lieferung von Zahnprothesen durch Zahnärzte und Zahntechniker als Teil ihres Berufs);
  • Lieferung orthopädischer Produkte.

Die USt-Befreiung ist in folgenden Formen möglich:

  • direkt durch Verrechnung ohne USt seitens der Lieferanten/Dienstleister, wenn der Empfänger eine Spitalseinheit im öffentlich-staatlichen Verbund oder gegebenenfalls die zentrale oder lokale öffentliche Einrichtung/Behörde ist, welche die Beschaffung finanziert;
  • durch Refundierung der USt auf Waren- und Dienstleistungseinkäufe seitens Einrichtungen ohne Gewinnstreben gemäß einem veröffentlichungspflichtigen Verfahren innerhalb von 60 Tagen. Die refundierten Beträge sind von den nicht gewinnorientierten Einrichtungen ausschließlich zur Finanzierung von Einkäufen der oben genannten Güter und/oder Dienstleistungen zu verwenden.

Quelle: Gesetz Nr. 88/2023 zur Änderung und Ergänzung von Gesetz Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung.

 

 

Newsletter-Steuern-Recht-April-2023

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