1. Februar 2023
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Mitgliedschaften in Sporteinrichtungen
Die rumänischen Behörden haben neue Gesetzesänderungen veröffentlicht, wonach die Kategorie der eingeschränkt abzugsfähigen Ausgaben für die Berechnung des Nettoeinkommens erweitert wird und jetzt auch den Wert von Mitgliedsbeiträgen für die Nutzung von Sporteinrichtungen im Hinblick auf sportliche Betätigung und körperliche Ertüchtigung für Fitness-, Prophylaxe- und Therapiezwecke von Anbietern umfassen, deren Tätigkeiten unter die NACE-Codes 9311, 9312 und 9313 (also Betrieb von Sportanlagen, Tätigkeiten von Sportvereinen und Fitnesseinrichtungen) fallen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von EUR 400 pro Jahr für jeden Arbeitnehmer.
Dieser Betrag ist in der steuerfreien monatlichen Obergrenze von 33 % des Grundgehalts enthalten und wird innerhalb dieser Grenze von der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Weiters deckt diese Regelung, falls die Mitgliedsbeiträge von den Arbeitnehmern selbst übernommen werden, auch die für Arbeitnehmer und/oder deren Angehörige erbrachten Leistungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.
Mitgliedsbeiträge können ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes (d.h. ab 12. Jänner 2023) als eingeschränkt abzugsfähige Ausgaben betrachtet werden, und ihre Einbeziehung in den monatlichen Höchstbetrag wird ab dem folgenden Monat, d.h. ab Februar, wirksam.
Quelle: Gesetz 34 über die Änderung und Ergänzung von Gesetz 227/2015 (Abgabenordnung) in der am 12. Jänner 2023 veröffentlichten Form.