1. November 2023
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Gesetzesvorschlag zur Abänderung des Gesetzes über Kapitalgesellschaften
Am Montag, 23. Oktober 2023 hat die rumänische Regierung einen Gesetzesvorschlag zur Abänderung von Gesetz Nr. 31/1990 verabschiedet. Zusätzlich zu den anfänglichen Bestimmungen des Entwurfs betreffend die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe wurde auch vorgeschlagen, diverse Formalitäten abzuschaffen, die das Funktionieren von Gesellschaften behindern, etwa die Auflage, dass Daten zur Identifizierung wirtschaftlicher Eigentümer im Gesellschaftsvertrag enthalten sein müssen, sowie die Auflage, dass die Beschlüsse von Haupt-/Generalversammlungen im Amtsblatt veröffentlicht werden müssen.
Der wichtigste Vorschlag ist die Einführung der elektronischen Stimmabgabe bei Hauptversammlungen oder Gesellschafterversammlungen. Derzeit können Aktiengesellschaften, die an der Börse notieren, elektronische Abstimmungsverfahren einsetzen, um Beschlüsse zu fassen, und die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll den Regelungsrahmen vereinheitlichen, indem allen Arten von Kapitalgesellschaften erlaubt wird, elektronische Abstimmungssysteme einzusetzen.
Die Abschaffung der Auflage, dass die Beschlüsse von Haupt- oder Generalversammlungen in Teil IV des Amtsblatts veröffentlicht werden müssen, ist eine weitere Änderung, die zur Diskussion steht. Diese Auflage ist derzeit verpflichtend und muss nach Einreichen der Beschlüsse beim Handelsregister erfüllt werden. Diese Änderung wird von Senatoren für nötig erachtet, die argumentieren, dass Gesellschafter in der Praxis Informationen über unternehmensbezogene Vorgänge über andere Kanäle beziehen und dass die aktuelle Regelung überschießend, redundant und ineffizient ist.
Eine weitere vorgeschlagene Änderung soll die Auflage abschaffen, Daten zur Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer in den Gesellschaftsvertrag hineinzunehmen, und zwar aus Gründen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, aber auch aus dem Grund, dass diese Vorgehensweise für Aktiengesellschaften problematisch ist, nicht nur aufgrund von Problemen bezüglich der Befugnis, den Gesellschaftsvertrag abzuändern, sondern auch aufgrund der Unmöglichkeit, Änderungen der Daten wirtschaftlicher Eigentümer im Licht des überaus kurzen Zeitraums, der für deren Eintragung zur Verfügung steht, zu bewerkstelligen.
Der Gesetzesentwurf sieht außerdem folgende Änderungen vor:
- Regelung der Möglichkeit, die Befugnis zur Errichtung oder Schließung von Zweitbüros an den Vorstand zu delegieren, um den Entscheidungsprozess innerhalb einer Gesellschaft zu straffen
- sofern eine Gesellschaft eine eigene Website hat bzw. sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht, die Möglichkeit der Veröffentlichung der Einberufung einer General-/Hauptversammlung auf besagter Website durch eine entsprechende Ankündigung, die bis zum Datum der Sitzung dort verbleibt
- Einführung einer neuen Bestimmung zu Artikel 117, Index 1 zum Gesetz über Kapitalgesellschaften, wonach der Vorstand eine solche Einberufung innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Veröffentlichung nachträglich ändern kann
Um in Kraft treten zu können, muss der Gesetzesentwurf debattiert und einer endgültigen Abstimmung in der Abgeordnetenkammer unterzogen werden, gefolgt von der Bekanntmachung durch den Präsidenten von Rumänien und Veröffentlichung im Amtsblatt.
Quelle: Gesetzesvorschlag zur Änderung von Gesetz Nr. 31/1990 (Gesetz über Kapitalgesellschaften)