5. Juli 2023
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Erweiterung des Systems RO e-Factura auf Transaktionen zwischen steuerpflichtigen Personen (B2B)
Die Europäische Kommission hat dem Europäischen Rat kürzlich einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates unterbreitet, wodurch Rumänien das Recht eingeräumt würde, eine Sondermaßnahme abweichend von den Artikeln 218 und 232 der Mehrwertsteuerrichtlinie einzuführen.
Vorbehaltlich der Annahme des Vorschlags durch den Europäischen Rat würde es Rumänien gestattet werden, für Transaktionen zwischen steuerpflichtigen Personen (d.h. Business-to-Business – B2B-Transaktionen) eine verpflichtende elektronische Verrechnung einzuführen.
Vorgesehen ist, dass die Ausnahmeregelung von 01.01.2024 bis 31.12.2026 oder bis zu dem Datum gilt, an dem die Mitgliedsstaaten die infolge der Verabschiedung der ViDA-Reformen („Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“) umgesetzten nationalen Bestimmungen anzuwenden haben – je nachdem was früher eintritt.
Kontext: Anzumerken ist, dass per 1. Juli 2022 alle Wirtschaftsbeteiligten, die Transaktionen mit öffentlichen Institutionen (d.h. Business-to-Government – B2G-Transaktionen) durchführen oder die Produkte verkaufen, die einem hohen Steuerrisiko unterliegen, verpflichtet sind, für die Ausstellung und den Versand elektronischer Rechnungen das staatliche System RO e-Factura zu verwenden.
Festzuhalten ist weiters, dass die Artikel 218 und 232 der Mehrwertsteuerrichtlinie, bezüglich derer Rumänien eine Ausnahmeregelung beantragt hat, festlegen, dass (i) die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, alle Unterlagen und Nachrichten, sowohl auf Papier als auch in elektronischer Form, als Rechnungen zu akzeptieren, und dass (ii) der Einsatz elektronischer Rechnungen vom Empfänger akzeptiert werden muss. Rumänien will, dass lediglich Dokumente in elektronischer Form von den Steuerbehörden als Rechnungen anerkannt werden und dass der Aussteller nicht mehr verpflichtet sein soll, die Zustimmung des Empfängers einzuholen, wenn er eine elektronische Rechnung verschickt.
Quelle: Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates, wodurch Rumänien ermächtigt wird, eine Sondermaßnahme in Abweichung von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einzuführen, veröffentlicht am 23. Juni 2023.