4. Mai 2023
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Das Verfahren für die Ausstellung des individuellen Steuervorbescheids
Die rumänischen Steuerbehörden haben jüngst das Verfahren für den individuellen Steuervorbescheid veröffentlicht. Unter den wesentlichen Änderungen, die durch das neue Verfahren eingeführt werden, wollen wir die folgenden herausgreifen:
- Der Steuerzahler kann ausschließlich auf elektronischem Weg (d. h. VPS) eine Vorbesprechung beantragen, bevor er den Antrag auf Ausstellung des Steuerbescheids einreicht; falls diese Anfrage gleichzeitig mit oder nach dem Antrag auf Ausstellung des Steuerbescheids vorgelegt wird, wird sie von den Steuerbehörden nicht mehr berücksichtigt.
- Die Vorbesprechung hat die Funktion, ein Verständnis der mit dem Steuerbescheid verbundenen Aspekte herbeizuführen, und ist nicht gleichzusetzen mit der Einleitung des Verfahrens für die Ausstellung des Bescheids. Darüber hinaus stellen die Kommentare / Erklärungen seitens der Steuerbehörden im Zuge dieser Besprechungen keine Zusage bezüglich der Genehmigung / Ablehnung des Antrags auf Ausstellung des Steuerbescheids dar.
- Als Teil der vorläufigen Analyse wird der Antrag auf Ausstellung des Steuervorbescheids von der Steuerbehörde (beispielsweise) in folgenden Situationen nicht berücksichtigt:
- der Antrag oder die Dokumentation wird nicht auf elektronischem Weg eingereicht;
- der Antrag oder die Dokumentation enthält nicht die Informationen, die das Verfahren verlangt, ist nicht leserlich, enthält widersprüchliche Informationen oder bezieht sich nicht auf den antragstellenden Steuerzahler; der Antrag deckt mehrere Steuerpflichten ab usw.
- Die Kriterien für die Gewährung eines Steuerbescheids sind viel restriktiver. Unter anderem kann der Antrag auf Ausstellung eines Steuerbescheids abgelehnt werden, wenn: (i) die analysierte künftige Steuersituation Gegenstand eines verbindlichen Antrags auf Steuerbescheid des Steuerzahlers oder eines verbundenen Unternehmens war, der zuvor von den Behörden erledigt wurde, (ii) die Situation Transaktionen beinhaltet, die in der Abgabenordnung nicht geregelt sind, (iii) alternative Möglichkeiten der Durchführung der vorgesehenen Transaktionen präsentiert werden, (iv) die analysierten Informationen eine andere faktische Situation (z. B. Transaktionen ohne wirtschaftlichen Zweck) verbergen, (v) die für den Steuerzahler geltende steuerliche Behandlung von der für andere in die Transaktion involvierte Unternehmen / Personen, die keine Ausstellung eines Steuerbescheids beantragt haben, geltenden steuerlichen Behandlung abhängig ist usw.
- Der verbindliche Steuerbescheid wird durch Anweisung des Finanzministers genehmigt. In der Folge kann die Anweisung widerrufen werden, falls das ausstellende Steuerorgan von bestimmten Umständen Kenntnisse erlangt, etwa den folgenden: (i) die bei Ausstellung des Steuerbescheids in Betracht gezogenen Bedingungen werden nicht respektiert, (ii) die an den beschriebenen Transaktionen beteiligten Personen und Unternehmen werden von bezeichneten Personen beherrscht usw.
Quelle: Verordnung Nr. 1178/2023 des Finanzministers zur Genehmigung des Verfahrens bezüglich Ausstellung individueller Steuervorbescheide, in der am 30. März 2023 veröffentlichten Form.