17. November 2023
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Aktuelle Neuigkeiten zu den Grenzwerten für Bargeldtransaktionen
Änderungen zu Gesetz Nr. 70/2015 – Stärkung der Finanzdisziplin in Bezug auf Bareinnahmen und Barzahlungen
Die in Gesetz Nr. 70/2015 festgelegten Höchstgrenzen für Bargeldtransaktionen samt den anschließenden Änderungen und Ergänzungen wurden durch Notverordnung Nr. 98/2023 erneut geändert, wodurch Artikel 64 von Gesetz Nr. 296/2023 über bestimmte fiskalisch-budgetäre Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen finanziellen Zukunftsfähigkeit Rumäniens abgeändert wird. Die Änderungen treten mit 11.11.2023 in Kraft.
Nach Genehmigung der Notverordnung Nr. 98/2023 wurden die früheren Höchstgrenzen für Bareinnahmen und Barzahlungen so wieder in Kraft gesetzt, dass:
- Bargeldtransaktionen zwischen juristischen Personen auf 5.000 Lei/Tag/Person begrenzt sind; sämtliche Zahlungen, die diesen Betrag übersteigen, müssen bargeldlos abgewickelt werden.
- Barzahlungen an Abholmärkte bis zu einem Betrag von 10.000 Lei/Tag gestattet sind.
- Bargeldtransaktionen zwischen einer juristischen und einer natürlichen Person auf 10.000 Lei/Tag/Person begrenzt sind.
- Bargeldtransaktionen zwischen natürlichen Personen auf 50.000 Lei/Tag/Person begrenzt sind.
Die Notverordnung Nr. 98/2023 ändert nichts an den folgenden Aspekten:
- Vorauszahlungen für Abrechnungen können bis zu einem Tageslimit von 1.000 Lei/Person geleistet werden.
- Geldeingänge und Zahlungen, die unter Beteiligung natürlicher Personen in der Form von Darlehen erfolgen, können, unabhängig von deren Art und Zweck, nur über bargeldlose Zahlungsmittel abgewickelt werden.
- Der Bargeldbetrag, der am Ende eines jeden Tages in der Registrierkasse verbleibt, darf 50.000 Lei nicht übersteigen. Wird dieser Höchstbetrag überstiegen, muss der entsprechende Bargeldbetrag innerhalb von 2 Werktagen auf das Bankkonto/die Bankkonten des Unternehmens eingezahlt werden.
Diese Höchstgrenzen gelten auch für Einnahmen und Zahlungen in Fremdwährungen innerhalb des rumänischen Hoheitsgebiets.
Quelle:
* Notverordnung Nr. 98/2023, wodurch Artikel 64 von Gesetz Nr. 296/2023 über bestimmte fiskalisch-budgetäre Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen finanziellen Zukunftsfähigkeit Rumäniens abgeändert wird