2. Oktober 2023
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Aktuelle Neuigkeiten für Arbeitgeber bezüglich Elternkarenz
Die Formalitäten bezüglich Kinderbetreuungskarenz und die Verlängerung ihrer Dauer für den anderen Elternteil wurden durch Regierungsbeschluss Nr. 865/2023 vom 19. September 2023 formalisiert.
Somit haben Mitarbeitende, die im Begriff sind, in Karenz zu gehen, die folgenden Hauptaspekte zu berücksichtigen:
- Mitarbeitende müssen ihren Arbeitgeber mindestens 10 Tage vor dem Ende ihres Mutterschutzurlaubs oder vor dem geschätzten Beginndatum ihrer Karenz über ihre Absicht in Kenntnis setzen, ihre Anspruchsberechtigung geltend zu machen, indem sie entweder persönlich oder elektronisch einen Antrag vorlegen.
- Die Dauer der Karenz muss nun nicht mehr mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, das heißt, es kann entweder jener Zeitraum – innerhalb der gesetzlichen Grenzen – sein, den der/die Mitarbeitende in seinem/ihrem Antrag genannt hat, oder der maximale im Gesetz festgelegte Zeitraum, und dieser Zeitraum kann später noch geändert werden, etwa wenn der/die Mitarbeitende beschließt, vorzeitig wieder arbeiten zu gehen, oder wenn das Kind als behindert eingestuft wird, in welchem Fall die Karenz bis zu drei Jahre andauern kann.
- Nachdem der die Karenz auslösende Elternteil seine Karenz beendet hat, kann der andere Elternteil – anstelle von bisher einem Monat – mindestens zwei Monate Karenz in Anspruch nehmen.
Im Hinblick auf Mitarbeitende, die bereits in Karenz sind oder aus der Elternkarenz zurückkehren, ist festzuhalten, dass sie verpflichtet sind, ihren Arbeitgeber mindestens 30 Tage im Voraus über ihre Absicht in Kenntnis zu setzen, ihr Anstellungs- oder Dienstverhältnis wieder aufzunehmen, ungeachtet der Tatsache ob sie Anspruch auf den Eingliederungsanreiz haben oder nicht – eine Bedingung, die bisher nur für jene Personen galt, die den Eingliederungsanreiz erhielten.
Außerdem haben Personen, die nach einem Karenzzeitraum wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren, ein Recht darauf, dieselben Rechte am Arbeitsplatz zu genießen wie vor der Karenz, und falls Verbesserungen der Arbeitsbedingungen eingetreten sind, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht in Karenz gegangen wären, dann haben sie auch Anspruch darauf.
Diese Änderungen wurden eingeführt, um Eltern in Karenz zu unterstützen und um die Beteiligung beider Eltern an der Betreuung ihrer Kinder zu fördern.
Quelle: Regierungsbeschluss Nr. 865/2023 vom 19. September 2023