Änderungen im Bereich von Investitionen in erneuerbare Energierquellen durch Gesetz 21/2023

Änderungen im Bereich von Investitionen in erneuerbare Energierquellen durch Gesetz 21/2023

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Änderungen im Bereich von Investitionen in erneuerbare Energierquellen durch Gesetz 21/2023

Das am 10. Jänner 2023 im rumänischen Amtsblatt veröffentlichte Gesetz 21/2023 über die Änderung von Gesetz 50/1991 (Baugesetz) ist am 13. Jänner 2023 in Kraft getreten und enthält juristische Klarstellungen im Hinblick auf die Entwicklung von Projekten betreffend erneuerbare Energien in Rumänien.

Gesetz 21/2023 bewirkt die seit langem erwartete Vereinheitlichung zweier im Sommer 2022 verabschiedeter normativer Akte über das Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbare Energien. Insbesondere werden darin Unstimmigkeiten in Gesetz 254/2022 über die Änderung von Gesetz 50/1991 (Baugesetz) sowie in Gesetz 262/2022 über die Änderung von Gesetz 18/1991 und Gesetz 50/1991 behoben.

Gesetz 254/2022 fügt Gesetz 18/1991 eine Ausnahme von der Einschränkung von Bauentwicklungsprojekten im nicht-urbanen Raum hinzu, und zwar für Investitionsprojekte, die eine Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen auf maximal 50 Hektar großen Bodenflächen zum Ziel haben. Gemäß den neuen gesetzlichen Bestimmungen können die genannten Projekte nun einfach auf der Grundlage einer Baugenehmigung sowie einer Flächenumwidmungsgenehmigung für das Grundstück, auf dem sich die Investitionsziele befinden sollen, abgewickelt werden. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung von Gesetz 262/2022 gab es keinerlei Hinweis auf diese Ausnahme in Gesetz 50/1991, das die Erteilung von Baugenehmigungen ohne vorherige Genehmigung von Umwidmungen und/oder Stadtplanungsunterlagen erlaubte.

Gemäß Gesetz 21/2023 wird ab dem 13. Jänner 2023 die Errichtung von Investitionsprojekten zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen auf maximal 50 Hektar großen, nicht-urbanen Bodenflächen, die unter die Bodenfruchtbarkeitsklassen III, IV oder V fallen, nur noch auf der Grundlage einer Baugenehmigung sowie einer Flächenumwidmungsgenehmigung gestattet, ohne dass für solche Projekte zuvor ein Flächenwidmungsplan (PUZ) genehmigt werden muss.

Anzumerken ist, dass Gesetz 21/2023 keine Übergangsregelungen für Projekte vorsieht, die sich bereits in der Bewilligungsphase befinden (d.h. für die bereits Planungszertifikate ausgestellt wurden oder die im Rahmen des PUZ-Verfahrens genehmigt wurden), was in der Praxis zu Problemen führen kann. Darüber hinaus ist in Gesetz 21/2023 keine Änderung von Gesetz 350/2001 bezüglich Stadtplanung vorgesehen, um eigens eine ähnliche Ausnahme von den Vorschriften aufzunehmen, die das vorherige Vorhandensein eines allgemeinen Stadtentwicklungsplans (PUG) oder Flächenwidmungsplans (PUZ) als aufschiebende Bedingung für die Erteilung einer Baugenehmigung voraussetzt.

Andererseits ist festzuhalten, dass das rumänische Parlament sehr an der Förderung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien interessiert und bestrebt ist, etwaige Unstimmigkeiten und rechtliche Grauzonen auf diesem strategischen Sektor auszumerzen. Es bleibt jedoch abzuwarten, inwieweit das Ziel von Gesetz 21/2023 erreicht wurde, d.h. die Vereinfachung des erforderlichen bürokratischen Verfahrens durch die Abschaffung eines verpflichtenden Schritts im Verfahren zur Entwicklung von Stromerzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Energien, nämlich die Erlangung eines PUZ.

Quelle: Gesetz 21 vom 9. Jänner 2023 zur Änderung und Ergänzung von Gesetz 50/1991 über die Genehmigung von Bauarbeiten

 

 

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