Änderungen hinsichtlich des RO e-Transport-Systems

Änderungen hinsichtlich des RO e-Transport-Systems

Änderungen hinsichtlich des RO e-Transport-Systems

Die Regierungseilverordnung Nr. 41/2022 (REV Nr. 41/2022) zur Einrichtung des nationalen Systems zur Überwachung des Straßengüterverkehrs RO e-Transport wurde durch die Regierungseilverordnung Nr. 129/2024 (REV Nr. 129/2024) novelliert.

Die wichtigsten Änderungen:

a) Datenaktualisierung nach Gültigkeitsablauf des UIT-Codes
• Die Bezeichnung, die Merkmale, die Mengen und der Wert der beförderten Güter können, nach Gültigkeitsablauf des UIT-Codes, bis zum 25. des Monats, der auf den Monat, in dem die Güterbeförderung abgeschlossen wurde, folgt, geändert werden. Die Datenaktualisierung ist eine Information über die Risikoprofile der Steuerpflichtigen.

b) Abgestuftes Sanktionssystem
• Für die folgenden Verstöße wird ein abgestuftes Sanktionssystem eingeführt:
– die Nichtanmeldung (im RO e-Transport-System) von Daten über Gütertransporte in einer Weise, die deren Identifizierung mit Hilfe des UIT-Codes ermöglicht;
– die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erfolgte Verwendung des UIT-Codes durch den Beförderer;
– die auf rumänischem Hoheitsgebiet erfolgte Entladung von Waren, die Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Transitverkehrs sind, mit Ausnahme von Waren, die Gegenstand entweder einer Lagerhaltung oder der Bildung eines neuen, aus einer oder mehreren Warenpartien bestehenden Gütertransports sind;
– die Anmeldung (im RO e-Transport-System) anderer als der tatsächlich beförderten Mengen.
• Beim ersten Verstoß fällt die Strafe der Einziehung des Wertersatzes der nicht angemeldeten Waren weg, jedoch bleibt weiterhin bestehen die Geldbuße, die für natürliche Personen zwischen 10.000,00 und 50.000,00 RON und für juristische Personen zwischen 20.000,00 und 100.000,00 RON liegt.
• Bei einem zweiten Verstoß, der innerhalb von 12 Monaten nach der ersten Sanktion begangen wird, drohen eine Geldbuße und die Einziehung eines Wertersatzes von 15% der nicht angemeldeten Waren.
• Ein dritter Verstoß wird mit einer Geldbuße und der Einziehung eines Wertersatzes von 50% der nicht angemeldeten Waren geahndet.
• Ab dem vierten Verstoß drohen eine Geldbuße und die vollständige Einziehung eines Wertersatzes der nicht angemeldeten Waren.
• Begeht der Wirtschaftsteilnehmer nach über 12 Monaten ab Verhängung der ersten Sanktion einen zweiten Verstoß, wird dieser nur mit einer Geldbuße geahndet; bei weiteren Verstößen, die innerhalb von 12 Monaten nach der zweiten Sanktion begangen werden, wird zusätzlich die Einziehung des Warenwertersatzes zu den oben genannten Prozentsätzen (15%, 50%, 100%) verhängt.

• Die für die Nichtanmeldung der erforderlichen Angaben im RO e-Transport-System zu verhängende zusätzliche Sanktion der Einziehung des Warenwertersatzes gilt nicht mehr für Feststellungen, die bei nach Beendigung der Güterbeförderung (im Straßenverkehr) durchgeführten Kontrollen getroffen werden, wenn diese in den den buchmäßigen Aufzeichnungen zugrunde liegenden Belegen und, gegebenenfalls, in der Buchhaltung der Systemnutzer während des Zeitraums, auf den sich die betreffenden Vorgänge beziehen, erfasst wurden.

c) Aussetzung der Verhängung bestimmter Sanktionen

• Die Verhängung von Sanktionen wird bis zum 31. März 2025 für den Fall ausgesetzt, dass die Kraftverkehrsunternehmer ihren folgenden Verpflichtungen nicht nachkommen:
– Sicherstellung der kontinuierlichen Übermittlung der Positionsdaten des Transportfahrzeugs während der gesamten Dauer der Überwachung im RO e-Transport-System;
– Nachrüstung der Transportfahrzeuge mit mit Satellitenortungs- und -datenübertragungstechnologien ausgestatteten Geräten, sofern die Fahrzeuge nicht bereits damit ausgerüstet sind;
– die Übermittlung des UIT-Codes an den Kraftfahrer.

d) Elektronisches Register zur Erfassung der verhängten Strafen

• Beim Nationalen Finanzinformationszentrum (Zentralfinanzdatenstelle) wird ein elektronisches Register eingerichtet bzw. angesiedelt, über das die zuständigen Behörden Zugang zu der zentralisierten Datenbank der gemäß REV Nr. 41/2022 verhängten Strafen haben werden.

Zusätzlich zu den kürzlich im Amtsblatt veröffentlichten Neuerungen präsentieren wir im Folgenden ein von TPA Romania ausgearbeitetes Schaubild, das die im RO e-Transport-System anzumeldenden Transporte in vereinfachter, schematischer Form darstellt:


Quelle: Regierungseilverordnung Nr. 129/2024 zur Änderung und Ergänzung der Regierungseilverordnung der Regierung Nr. 41/2022 zur Einrichtung des Nationalen Systems zur Überwachung des Straßengüterverkehrs RO e-Transport und zur Aufhebung von Artikel XXVIII der Regierungseilverordnung Nr. 130/2021 über bestimmte steuerliche und haushaltspolitische Maßnahmen, zur Verlängerung bestimmter Fristen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Rechtsakte.

Tax Flash November 2024

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