25. November 2024
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Änderungen der Einheitlichen Steuererklärung
• Ab 2025 sind natürliche Personen nicht mehr verpflichtet, die Einheitliche Steuererklärung zum schätzungsweise im Laufe des Jahres zu erwirtschaftenden Einkommen abzugeben. Die Einheitliche Steuererklärung ist dann nur noch für das realisierte Einkommen abzugeben, und zwar bis zum 25. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Einkommen erzielt wurde.
• Davon getrennt werden die Steuerbehörden den Steuerpflichtigen die vorausgefüllte Einheitliche Steuererklärung über das realisierte Einkommen übermitteln. Die erste vorausgefüllte Einheitliche Steuererklärung wird von der Steuerbehörde im Jahr 2026 für das im Jahr 2025 realisierte Einkommen übermittelt. Für weitere Einzelheiten soll ein Vorausfüllungsverfahren der Einheitlichen Steuererklärung durch die Steuerbehörde ausgearbeitet werden.
Quelle: Die am 11. November 2024 veröffentlichte Regierungseilverordnung Nr. 128 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung (Steuergesetzbuch) und über spezifische Digitalisierungsmaßnahmen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsetzungsakte.