Änderungen an der Abgabenordnung

Änderungen an der Abgabenordnung

Änderungen an der Abgabenordnung

a. Dividendensteuer: Der Steuersatz auf Dividendeneinkünfte wurde ab dem 1. Januar 2025 sowohl für ansässige als auch für nichtansässige Steuerpflichtige von 8% auf 10% angehoben. Die Vorschrift gilt für nach dem 1. Januar 2025 auszuschüttenden Dividenden. Bei Dividenden, die auf der Grundlage von während des Jahres 2024 / abweichenden Wirtschaftsjahres 2024 erstellten Zwischenabschlüssen ausgeschüttet werden, gilt weiterhin ein Steuersatz von 8% (ohne die Dividendensteuer nach der Endabrechnung anhand der auf das Jahr 2024 / auf das abweichende Wirtschaftsjahr 2024 entfallenden Jahresabschlüssen neu berechnen zu müssen).

b. Einkommensteuer für Kleinstunternehmen (Mikrounternehmenssteuer): Die Einkommensgrenze für die weitere Geltung der Kleinstunternehmens-Steuerregelung wurde wie folgt abgeändert:

  • 000,00 EUR ab 2025 (auf der Grundlage der zum 31. Dezember 2024 erzielten Einkünfte);
  • 000,00 EUR ab 2026 (auf der Grundlage der zum 31. Dezember 2025 erzielten Einkünfte).

Außerdem wurde mit dem 1. Januar 2025 die Vorschrift abgeschafft, dernach ein Steuerpflichtiger über 80% seines Gesamteinkommens aus anderen Tätigkeiten als Beratung und/oder Verwaltung (Management) zu erzielen hat, um als Kleinstunternehmen eingestuft werden zu können.

c. Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge: Die Befreiung von der Einkommenssteuer und der ermäßigte Sozialversicherungsbeitragssatz für Arbeitnehmer im IT-Sektor, im Baugewerbe und in der Landwirtschaft werden ab Januar 2025 abgeschafft.

Die in der Grundbeschäftigung angestellten Vollzeitarbeitnehmer werden 2025 von der Einkommensteuer befreit und von der Berechnungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 300,00 RON/Monat ausgenommen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • die monatliche Bruttogrundvergütung, ohne Zulagen oder Zuschläge, entspricht im Bezugsmonat des Lohneinkommens dem gesetzlichen (landesweiten) Bruttomindestlohn. Diese Voraussetzung gilt nicht als erfüllt, wenn das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 unter den garantierten Mindestlohn gesenkt wurde.
  • das gesamte monatliche Bruttoeinkommen, ohne die auf denselben Monat entfallenden Essensmarken, Urlaubsgutscheine oder Lebensmittelzuschüsse mitzuzählen, darf 4.300,00 RON nicht überschreiten.

Der 300,00-RON-Betrag wird angepasst nach:

  • jenem Zeitraum eines Monats, in dem der Mindestlohn auf dem garantierten Mindestniveau liegt;
  • Datum der Einstellung zum Mindestlohn;
  • der während eines Monats tatsächlich abgeleisteten Arbeitszeit;
  • Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses(-vertrags).

 

d. Gebäudesteuer: Ab Januar 2025 wird eine auf den Wert der zum 31. Dezember des Vorjahres im Besitz befindlichen Gebäude anfallende Steuer von 1% eingeführt; davon ausgenommen sind Gebäude, die bereits der Gebäudesteuer unterliegen. Die Steuer gilt auch für in Industrie-, Wissenschafts- und Technologieparks gelegene, von der Steuer nicht befreite Gebäude. Die Steuer ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils zum 30. Juni und 31. Oktober zu entrichten.

Quelle: Dringlichkeitsverordnung Nr. 156/2024 über bestimmte steuerliche und haushaltspolitische Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Ausgaben zur Aufstellung des konsolidierten Gesamthaushaltsplans für 2025, zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsetzungsakte sowie zur Verlängerung bestimmter Fristen

Tax & Legal Newsletter Januar 2025

242.89KB

.pdf

This site is registered on wpml.org as a development site. Switch to a production site key to remove this banner.