31. Dezember 2024
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Modernisierung des Gesellschaftsrechts
Das Gesellschaftsgesetz Nr. 31/1990 wurde kürzlich durch die Verabschiedung des Gesetzes Nr. 299/2024 durch das rumänische Parlament geändert; es wurde am 3. Dezember 2024 im rumänischen Amtsblatt veröffentlicht und es trat am 6. Dezember 2024 in Kraft. Ziel der Novelle ist es, die Verwaltungsformalitäten zu vereinfachen, den Einsatz digitaler Technologien auszuweiten und die Effizienz der Entscheidungsprozesse zu erhöhen.
Kernpunkte:
- Aktionäre/Gesellschafter dürfen nunmehr an Hauptversammlungen („HV“) und/oder Gesellschafterversammlungen („GV“) aus der Ferne teilnehmen, und zwar mittels elektronischer Fernmeldeeinrichtungen und Telekommunikationsmittel, die eine Teilnehmeridentifikation, ihre tatsächliche Teilnahme, die Echtzeit-Übertragung der Beratungen zur Ausübung des Rederechts der Aktionäre/Gesellschafter und die Stimmabgabe ermöglichen.
- Die eingesetzten elektronischen Übertragungssysteme müssen die Identifizierung der jeweiligen Anteilseigner, die Nachprüfung der Stimmabgabe und die Möglichkeit für jeden Anteilseigner, die von ihm, abgegebene Stimme zu überprüfen, gewährleisten, um so die Transparenz, die Sicherheit und die Nachprüfbarkeit der Echtheit der Stimmen sicherzustellen sowie die Betrugs- und Fehlergefahr zu minimieren.
- Ist bei Aktiengesellschaften auch die Teilnahme über elektronische Fernkommunikationsmittel vorgesehen, so hat die Einladung auch eine Erläuterung der von den Aktionären zu befolgenden Verfahren für die Online-Teilnahme und -Abstimmung an/in der Hauptversammlung zu enthalten.
- Wiederum bei Aktiengesellschaften darf der Vorstand (Verwaltungsrat) die Einladung spätestens 15 Tage nach deren Veröffentlichung abändern, so dass damit eine größere Anpassungsfähigkeit der Unternehmen an unvorhergesehene Situationen gegeben ist.
- Die Vorschrift, wonach die Identifikationsangaben der wirtschaftlichen Eigentümer in die Gründungsurkunden aufzunehmen sind, wurde gestrichen.
Quelle: Gesetz Nr. 299/2024 zur Änderung und Ergänzung des Gesellschaftsgesetzes Nr. 31/1990