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17. April 2025
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3% Bonus für pflichtbewusste Steuerzahler
Das Verfahren zur Gewährung eines 3%-igen Bonus (Subvention) auf die jährliche Körperschaftssteuer und auf die Einkommenssteuer von Kleinstunternehmen für das Steuerjahr 2024 / das 2024 beginnende abweichende Steuerjahr wurde kürzlich, am 14. April 2025, durch die Veröffentlichung der Verordnung Nr. 540 vom 31. März 2025 des Finanzministeriums, formalisiert.
Diese Vergünstigung wurde durch die Regierungseilverordnung Nr. 107 vom 4. September 2024 zur Regelung einiger steuerlicher und haushaltspolitischer Maßnahmen im Bereich der Verwaltung von Haushaltsforderungen und des Haushaltsdefizits in Hinblick auf den konsolidierten Gesamthaushalt Rumäniens 2024 sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsetzungsakte eingeführt. Allerdings war für die Anwendung der vorgenannten Subvention die Ausarbeitung und Veröffentlichung des obigen Verfahrens erforderlich.
- Wer kommt in den Genuss des Bonus?
Die Steuervergünstigung (Bonus) gilt für:
- körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen (unabhängig von der Art der Erklärung und Abführung);
- Unternehmen, die der Einkommensteuer für Kleinstunternehmen unterliege;
- Unternehmen, die während des Jahres 2024 körperschaftsteuerpflichtig werden (und vorher der Einkommensteuer für Kleinstunternehmen unterlagen);
- Unternehmen, die zum Ende des Steuerjahres 2024 / des 2024 beginnenden abweichenden Steuerjahres Körperschaftssteuer zum Mindestumsatzsteuersatz schulden.
Auch steuerliche Organschaften sind berechtigt, den Bonus in Anspruch zu nehmen – in ihrem Fall gilt die Subvention für die von dem Organträger angemeldeten jährlichen Körperschaftssteuer.
Bitte beachten Sie, dass diese Vergünstigung auf die vorgenannten, auf das Steuerjahr 2024 / 2024 beginnende abweichende Steuerjahr entfallenden Steuern angewendet wird.
- Welche Voraussetzungen haben Steuerzahler zu erfüllen?
Laut Rechtsvorschrift haben Steuerzahler folgende Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen, um in den Genuss des Bonus im Steuerjahr 2024 / 2024 beginnende abweichende Steuerjahr zu kommen:
- sämtliche Steuererklärungen gemäß dem steuerlichen Erfassungsblatt eingereicht zu haben;
- die auf das Steuerjahr 2024 / das 2024 beginnende abweichende Steuerjahr ggf. entfallende (jährliche) Körperschaftssteuer / Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen vollständig und fristgerecht getilgt zu haben;
- bei der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen, durch die jeweils die jährliche Körperschaftssteuer für das Steuerjahr 2024 / das 2024 beginnende abweichende Steuerjahr bzw. die Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen für das vierte Quartal des Steuerjahres 2024 angemeldet werden, keinerlei sonstige ausstehende steuerliche / haushaltsmäßige Verbindlichkeiten zu haben.
- Wie wird der Bonus berechnet?
Der Bonus errechnet sich durch Anwendung eines Satzes von 3% auf:
- die jährliche Körperschaftssteuer / die von dem Organträger (steuerlich verantwortliche Rechtsträger im Rahmen der Besteuerungseinheit bzw. des Organkreises), im Falle einer Organschaft, angemeldeten jährliche Körperschaftssteuer, von der die laut Gesetz umgeleiteten Beträge abzuziehen sind (d.h., dass die von der Jahreskörperschaftssteuer entnommenen und umgeleiteten Beträge, wie z.B. Patenschaften od. Sponsoring, bei der Bonusfestsetzung nicht berücksichtigt werden);
- die für das gesamte Steuerjahr fällige Steuer, die durch Addition der vierteljährlich fälligen Steuern auf das Einkommen von Kleinstunternehmen – gem. Gesetz – ermittelt wird;
- sowohl die Einkommensteuer von Kleinstunternehmen als auch die jährliche Körperschaftsteuer, die gemäß den Buchstaben a) und b) festzusetzen sind, bei 2024 körperschaftsteuerpflichtig werdenden Kleinstunternehmen;
- die Körperschaftssteuer in Höhe der Mindestumsatzsteuer, wenn diese, des Steuerjahres 2024 / des 2024 beginnenden abweichenden Steuerjahres, nach der Abgabenordnung fällig ist.
- Wie wird der Bonus gewährt?
Die Subvention – der Bonus – wird von der zuständigen zentralen Steuerstelle gewährt, nachdem die Fachabteilung der Steuerverwaltung die in Frage kommenden Steuerpflichtigen ermittelt hat. Das Verfahren wird durchgeführt, wie folgt:
- nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die jährliche Körperschaftsteuererklärung für das Steuerjahr 2024 / das 2024 beginnende abweichende Steuerjahr, wenn es sich um körperschaftsteuerpflichtige Steuerzahler handelt;
- nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Kleinstunternehmen-Einkommensteuererklärung für das vierte Quartal des Steuerjahres 2024, wenn es sich um Steuerzahler handelt, die der Einkommensteuer für Kleinstunternehmen unterliegen.
Die Beurteilung der Steuerbehörden wird in einem Bescheid festgehalten, der sodann den betroffenen Unternehmen zugestellt wird. Steuerzahler brauchen keinen gesonderten Antrag für die Gewährung der Subvention zu stellen.
Es sei darauf hingewiesen, dass die subventionierten bzw. dem Bonus unterliegende Beträge, nicht erstattet werden, sondern zur Verrechnung mit den (zukünftigen) Steuerschulden des Steuerzahlers verwendet werden.
Etwaige Berichtigungen der von den Steuerzahlern eingereichten ursprünglichen Steuererklärungen können gegebenenfalls zu einer Kürzung oder gar Streichung des Bonus führen.
Quelle: Verordnung Nr. 540 vom 31. März 2025 des Finanzministeriums zur Genehmigung des Verfahrens für die Gewährung des 3%igen Bonus auf die jährliche Körperschaftssteuer und die Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen für das Steuerjahr 2024/das 2024 beginnende abweichende Steuerjahr.
Regierungseilverordnung Nr. 107 vom 4. September 2024 zur Regelung einiger steuerlicher und haushaltspolitischer Maßnahmen im Bereich der Verwaltung von Haushaltsforderungen und des Haushaltsdefizits in Hinblick auf den konsolidierten Gesamthaushalt Rumäniens 2024 sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsetzungsakte.