Neues Verfahren beim RO e-Transport-System und Aufschub von Sanktionen gegen bestimmte Unternehmen

8. Juli 2024 | Reading Time: 3 Min

  1. Im (rum.) Amtsblatt Nr. 597 vom 27. Juni 2024 wurde der gemeinsame Erlass Nr. 1.337/1.268/2024 der Nationalagentur für Steuerverwaltung („ANAF“) und der Rumänischen Zollbehörde („AVR“) zur Genehmigung des Nutzungs- und Betriebsverfahrens des nationalen/zentralen Überwachungssystems für den Güterverkehr „RO e-Transport“ veröffentlicht und ersetzt, ab dem 27. Juni 2024, das bisherige Nutzungs- und Betriebsverfahren des RO e-Transport-Systems.

Damit wird eine Reihe von Neuerungen eingeführt, darunter:

  • Es werden jene Straßenfahrzeugkategorien festgelegt, die, unabhängig von der Art der beförderten Güter („hohes oder geringes Steuerrisiko“), der Überwachung über das RO e-Transport System unterliegen.
  • Während es das alte Verfahren nur auf Hochrisikowaren absah, schreibt der neue Rechtsetzungsakt Folgendes vor: „Die der Überwachung über das RO e-Transport-System unterliegenden Straßenfahrzeugkategorien sind jene, die eine technisch zulässige Höchstmasse von mindestens 2,5 Tonnen aufweisen und mit Gütern mit einer Bruttogesamtmasse von mehr als 500 kg oder einem Gesamtwert von über 10.000,00 RON, bezogen auf mindestens einer (Teil)Ladung der beförderungsgegenständlichen Güter, beladen sind“.
  • Es werden Klarstellungen in Bezug auf den multimodalen (Güter)Verkehr vorgenommen. Sonach, werden im RO e-Transport-System meldepflichtige Güter im Inland (auf innerstaatlicher Ebene) mit Verkehrsträgern mehrerer Kategorien (Wasser, Schiene, Luft, Straße usw.) befördert, so ist im RO e-Transport-System nur der Straßentransportanteil zu melden.
  • Der Erlass – das neue Verfahren – enthält Hinweise zur Bestätigungsoption der im RO e-Transport-System zu meldenden Beförderungen. Der Systemnutzer kann, je nach Fall, eine der folgenden Optionen auswählen: ‚Bestätigt‘, ‚Teilweise bestätigt‘ oder ‚Nicht bestätigt‘. Zusätzliche Angaben zum Transport können in dem Datenfeld ‚Bestätigungskommentar‘ („Comentariu confirmare“) gemacht werden.
  • Darin enthalten sind auch die Vorschriften, die sowohl Transportunternehmer als auch LKW-Fahrer einzuhalten haben, bei Beförderungen, die der Meldepflicht im RO e-Transport-System unterliegen. Diese Vorschriften präzisieren bestimmte Aspekte hinsichtlich der Echtzeitüberwachung von Straßentransporten sowie die diesbezüglichen Pflichten, die sowohl auf den Transportunternehmer als auch auf den Straßenfahrzeugführer zukommen.
  • Was die Wertermittlung von nicht gemeldeten, der Einziehung unterliegenden Gütern anbelangt, erläutert das neue Verfahren jene Fälle, in denen eine eindeutige Unterbewertung (Differenzen von 50 %) von Gütern vorliegt, für die eine Meldepflicht im RO e-Transport-System besteht In solchen Fällen wird die Wertermittlung anhand von Angaben vorgenommen, die den Behörden bereits im RO e-Transport-System oder im Zollsystem zur Verfügung stehen.
  • Fernerhin werden Klarstellungen in Bezug auf die Beförderung von Waren mit hohem Steuerrisiko, die im Cash-and-Carry-System vertrieben werden, vorgenommen. Sohin schreibt das neue Verfahren fest, dass für die Beförderung von in Cash & Carry-Geschäften gekauften steuerlichen Hochrisikowaren – d.h. von Erzeugnissen, die der Kunde aus dem Regal auswählt, an der Kasse bezahlt und in eigenem Namen transportiert – keine Meldepflichten im RO e-Transport-System bestehen.
    II. Durch die im Amtsblatt Nr. 608/28.06.2024 veröffentlichte Regierungseilverordnung Nr. 87/2024 wird die Verhängung von Geldbußen für die nicht zum Durchführungszeitpunkt (des jeweiligen internationalen Güterbeförderung) erfolgte Meldung eines internationalen Straßengütertransports an das RO e-Transport System durch Unternehmen, die im Sinne von Art. 38 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten haben, auf den 01.01.2025 verschoben.

Quellen: (Gemeinsamer) Erlass des Präsidenten der ANAF und des Präsidenten des AVR Nr. 1.337/1.268/2024 zur Genehmigung des Nutzungs- und Betriebsverfahrens des Nationalen Überwachungssystems für den Güterverkehr „RO e-Transport“ und Regierungseilverordnung Nr. 87 vom 28. Juni 2024 zur Änderung einiger Rechtsetzungsakte in den Bereichen e-Transport, e-TVA (e-MWST) und e-Factura (e-Rechnung) sowie zur Regelung einiger steuer- und haushaltsrechtlicher Maßnahmen.

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