Neue Regelungen betreffend Handelsregisterämter

9. August 2021 | Reading Time: 2 Min

Am 23. Juli 2021 wurde Regierungsnotverordnung Nr. 195/2020 über Maßnahmen betreffend das Handelsregister („Gesetz Nr. 206/2021“) genehmigt, wodurch zahlreiche Änderungen und Modifikationen aktueller Regelungen eingeführt werden, darunter:

 

  1. die folgenden Maßnahmen, die während des gesamten Ausnahmezustands und noch ein Jahr danach in Kraft bleiben:
  • die Tätigkeit des Handelsregisteramts wird gemäß dem Gesetz vorwiegend elektronisch und per Korrespondenz ausgeführt;
  • die zusammen mit Anträgen auf Eintragung im Handelsregister oder sonstigen Anträgen eingereichte eidesstattliche Erklärung kann in Form eines persönlich unterfertigten Dokuments oder in elektronischer Form vorliegen und kann ohne weitere Formalitäten auf elektronischem Weg (mit elektronischer Signatur) oder per Post oder Kurierdienst an das Handelsregisteramt übermittelt werden. Die eidesstattliche Erklärung kann auch in beglaubigter Form, von einem Rechtsanwalt beurkundet oder persönlich im Handelsregisteramt unter Eid bestätigt eingereicht werden;
  • eine Musterunterschrift, sofern vom Gesetz verlangt, ist dem Handelsregisteramt nach der Beglaubigung durch einen öffentlichen Notar/Beurkundung durch einen Rechtsanwalt oder in Form eines persönlich unterfertigten Dokuments ohne weitere Formalitäten vorzulegen; alternativ kann sie auch persönlich beim Handelsregisteramt abgegeben werden.

2. die folgenden Änderungen an den Bestimmungen von Gesetz Nr. 31/1990 (Gesetz über Kapitalgesellschaften):

  • nach der Eintragung im Handelsregister muss das Handelsregisteramt das Dokument, in dem das Nutzungsrecht für die als Geschäftssitz deklarierten Räumlichkeiten bestätigt wird, nicht mehr an die Steuerbehörde innerhalb der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde weiterleiten, in deren Steuerbezirk sich das Gebäude mit dem Geschäftssitz befindet. Festzuhalten ist, dass das Erfordernis, dem Handelsregisteramt einen Nachweis für den legalen Besitz von Räumlichkeiten, die als Geschäftssitz deklariert sind, vorzulegen, immer noch gilt.
  • die gesetzliche Grundlage für Aufwand zum Erwerb von Informationen über die Funktion eines Alleingesellschafters und die Erfüllung von Anforderungen betreffend einen Geschäftssitz wurde gestrichen.

3. Nr. 172 von Gesetz Nr. 359/2004 über die Vereinfachung von Formalitäten betreffend die Eintragung von natürlichen Personen, Familienverbänden und juristischen Personen im Handelsregister, ihre steuerliche Erfassung sowie die Genehmigung des Betriebs von juristischen Personen, der wie folgt geändert wurde:

  • für die Zwecke der Prüfung durch die zuständigen öffentlichen Behörden/Institutionen mit Verantwortung für die Genehmigung des Betriebs von juristischen Personen und die Bestätigung der Konformität der angegebenen Informationen wird das Handelsregisteramt an die Obengenannten auf elektronischem Wege die in den unter Eid abgegebenen Erklärungen betreffend die Erfüllung der betrieblichen Erfordernisse/Anforderungen betreffend die Ausübung der Tätigkeit am eingetragenen Sitz/Geschäftssitz und/oder dem Zweitsitz, gegebenenfalls auch bei Dritten, enthaltenen Informationen, zusammen mit den Identifizierungsdaten der eingetragenen Personen, innerhalb von 3 Werktagen ab dem Datum der Eintragung im Handelsregister übermitteln.

Quelle: Gesetz Nr. 206/2021 zur Genehmigung von Regierungsnotverordnung Nr. 195/2020 über Maßnahmen betreffend das Handelsregister, veröffentlicht am 20. Juli 2021 im rumänischen Amtsblatt Nr. 715.

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