Mehrwertsteuerrückerstattung mit anschließender Steuerprüfung

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Während des Ausnahmezustands und für weitere 30 Tage nach dessen Ende ist die Mehrwertsteuer von den Finanzämtern mit einer nachträglichen Durchführung von Steuerprüfungen auf der Grundlage von Risikobewertungen zu erstatten. Es gibt jedoch bestimmte Umstände, unter denen diese Maßnahme nicht gilt:

• Die Frist für USt.-Rückvergütungen mit nachfolgenden Steuerprüfungen wurde bis 25. Oktober 2020 erstreckt.

• Die Steuerakte eines Steuerzahlers enthält Vorfälle, die als Straftaten geahndet werden

• Nach Ansicht der Steuerbehörden besteht die Gefahr einer unangemessenen Rückerstattung der Mehrwertsteuer

• Es wurden freiwillig Liquidations- oder Insolvenzverfahren eingeleitet (mit Ausnahme von Fällen, in denen ein Umstrukturierungsplan genehmigt wurde).

• Kleine Steuerzahler beantragen entweder (i) eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer, die sich aus einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten ergibt; oder (ii) eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf der Grundlage ihrer allerersten Mehrwertsteuererklärung, die nach der Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke eingereicht wurde.

Quelle: Notverordnung Nr. 99/2020 betreffend diverse steuerliche Maßnahmen, die Abänderung normativer Akte sowie die Erstreckung diverser Fristen, veröffentlicht am 25. Juni 2020

Letzte Aktualisierung: 25. Juni 2020

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