Klarstellungen betreffend das öffentliche Country-by-Country-Reporting

10. Juli 2023 | Reading Time: 2 Min

Durch Verordnung Nr. 1730/2023 haben die rumänischen Behörden eine Reihe von Klarstellungen betreffend das öffentliche Country-by-Country-Reporting getroffen.

Konkret bezieht sich eine dieser Klarstellungen auf die Tatsache, dass lediglich mittlere und große Tochtergesellschaften, deren Muttergesellschaft ihren Sitz in einem Nicht-EU-Land hat, verpflichtet sind, den öffentlichen Country-by-Country-Report, also den länderbezogenen Bericht, zu veröffentlichen, sofern die konsolidierten Umsatzerlöse des multinationalen Konzerns die Grenze von RON 3,7 Milliarden für jedes der beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre übersteigen.

Es wurde weiters klargestellt, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung des öffentlichen Country-by-Country-Reports für Tochtergesellschaften mit einer Nicht-EU-Muttergesellschaft von jeder innerhalb der EU angesiedelten Tochtergesellschaft im Namen des gesamten Konzerns erfüllt werden kann.

Die Frist für die Veröffentlichung des ersten Berichts wurde gegenüber der ursprünglichen Gesetzgebung (Verordnung Nr. 2048/2022) gleich gelassen, das heißt das erste Geschäftsjahr, für das der öffentliche länderbezogene Bericht erstellt wird, ist jenes, das frühestens am 01.01.2023 beginnt. Der Bericht muss innerhalb eines maximalen Zeitraums von 12 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres veröffentlicht werden.

In Fällen, wo die Muttergesellschaft und die rumänische Tochtergesellschaft voneinander abweichende Geschäftsjahre haben, fällt das Berichtsjahr mit dem Geschäftsjahr der Muttergesellschaft zusammen, sodass eine konsistente Berichterstattung gewährleistet ist.

Zusätzlich zur ursprünglichen Gesetzgebung wird nunmehr ausgeführt, dass juristische Personen mit Sitz in einem Land innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Hinblick auf die Berichtspflichten als in einem Mitgliedsstaat, und nicht in einem Drittland, ansässig betrachtet werden. Das impliziert, dass im EWR ansässige juristische Personen denselben Berichtsauflagen unterliegen wie juristische Personen innerhalb der EU. 

Quelle: Verordnung des Finanzministers Nr. 1730 betreffend die Regelung bestimmter Aspekte der Rechnungslegung, veröffentlicht am 21. Juni 2023.

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