Gewährung von Urlaubsgutscheinen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Privatsektor

10. Juli 2023 | Reading Time: 3 Min

Obgleich Regierungsnotverordnung Nr. 8/2009 über die Gewährung von Urlaubsgutscheinen ursprünglich als temporäre Lösung verabschiedet wurde, um Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Gefolge der Finanzkrise 2008 zu unterstützen, erlangten die Bestimmungen dieser gesetzgeberischen Maßnahme in der Urlaubszeit und im Kontext der aktuellen globalen Ereignisse, mit ihren unmittelbaren negativen Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen in Rumänien, neuerlich die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit.

Im Austausch gegen die gesetzgeberische Maßnahme für diese Arbeitnehmervergünstigung verzichtete der rumänische Staat auf damit zusammenhängende arbeitgeberseitige Steuerverbindlichkeiten, mit Ausnahme der Körperschaftsteuer. Das Hauptziel besteht darin, so viel Geld wie möglich innerhalb des nationalen Wirtschaftsraums zu belassen, was bedeutet, dass Urlaubsgutscheine nur in Rumänien eingelöst werden können, mit entsprechenden günstigen Auswirkungen auf rumänische Unternehmen. Die Anwendung der Bestimmungen bezüglich Urlaubsgutscheine ist nicht verpflichtend; aufgrund der zuvor genannten steuerlichen Vergünstigungen haben jedoch viele Unternehmen die Regelung übernommen.

Einige Arbeitgeber haben diesen Mechanismus übernommen, um die Arbeitnehmerloyalität, vertrauensbasierte Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie die Neugewinnung von Arbeitskapazitäten zu fördern, die Produktivität der Arbeitnehmer zu steigern und die Arbeitnehmer zu motivieren, ihren Status als Mitarbeiter des Unternehmens zu behalten; er kann Unternehmen aber auch dabei unterstützen, auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig zu bleiben, indem er sie in die Lage versetzt, diese Sozialleistungen als Teil der Stellenangebote einzubringen.

Urlaubsgutscheine werden von Arbeitgebern nach Maßgabe der Verhandlungen und Beratungen mit Arbeitnehmervertretern gewährt, wobei das Ergebnis je nach Gegebenheit entweder in Kollektivverträgen oder in der Geschäftsordnung des Unternehmens festgehalten wird. Zu den wichtigen Bestimmungen, die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern zu verhandeln sind, zählen jene betreffend die Kategorien von Begünstigten sowie der Wert eines einzelnen Gutscheins, der bis zu sechs staatliche Bruttomindestmonatsgehälter in einem Geschäftsjahr betragen kann.

Angesichts der Tatsache, dass diese Sozialleistung das Ergebnis von Kollektivverhandlungen und Beratungen ist, widerspricht der Ausschluss eines/einer Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin aus einer Begünstigtenkategorie den Bestimmungen bezüglich Gleichbehandlung und der Prävention und Sanktionierung jeglicher Form von Diskriminierung, sofern keine objektiven und ordnungsgemäß dargelegten Gründe genannt werden, warum einem/einer Arbeitnehmer/in ein Urlaubsgutschein verweigert wird.

Falls beispielsweise der individuelle Dienstvertrag des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin aus Gründen aufgehoben wird, die dem/der Arbeitnehmer/in nicht zuzurechnen sind, und wenn der/die Arbeitnehmer/in im Laufe eines Jahres mehrere Krankenstände aufweist, kann ihm/ihr sein/ihr Anspruch auf Urlaubsgutscheine dennoch nicht verweigert werden.

Der/Die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf Urlaubsgutscheine in der im Kollektivvertrag oder der Geschäftsordnung vorgesehenen Höhe, im Einklang mit dem Gesetz, entsprechend der Anzahl der in einem Kalenderjahr gearbeiteten Tage. Für den/die Arbeitnehmer/in bedeutet diese Sozialleistung somit eine Erhöhung des Realeinkommens und für den Arbeitgeber einen erheblichen Steuervorteil, da die für den Erwerb von Urlaubsgutscheinen aufgewendeten Mittel einen Betriebsaufwand darstellen und somit bei der Berechnung der Körperschaftsteuer abzugsfähig sind.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sieht das Gesetz vor, dass der/die Begünstigte einen allfälligen Urlaubsgutschein dem Arbeitgeber zurückgeben muss bzw., sofern ein Gutschein bereits verbraucht wurde, hat der/die Arbeitnehmer/in den Wert des besagten Gutscheins an den Arbeitgeber zurückzuzahlen. Mit anderen Worten, dieser Anspruch zusätzlich zum Gehalt kann nur bei Vorliegen eines individuellen Dienstvertrags zwischen den Parteien als Sozialleistung gewährt und beibehalten werden.

Derzeit zahlt der Arbeitgeber die vollen Kosten von Urlaubsgutscheinen; allerdings beabsichtigt der rumänische Staat auch, diese Sozialleistungen aus dem staatlichen Budget zu begleichen, wobei der Vorschlag dahin geht, aus staatlichen Mitteln denselben Betrag zu gewähren, wie er auch öffentlich Bediensteten zugutekommt. Das würde bedeuten, dass manche Privatangestellten in den Genuss eines höheren Betrags an Sozialleistungen kommen würden. Es bleibt abzuwarten, welche steuerpolitischen Maßnahmen bei steuerbefreiten Unternehmen in Bereichen wie IT, Landwirtschaft und Bauwesen ergriffen werden, da der Wert von Urlaubsgutscheinen eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Entrichtung der Körperschaftsteuer bis zu einer gesetzlichen Grenze von RON 1.450 pro Arbeitnehmer darstellt.

Quelle: Regierungsnotverordnung Nr. 8/2009 über die Gewährung von Urlaubsgutscheinen.

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