Die vorausgefüllte e-Vorsteueranmeldung „RO e-TVA“

8. Juli 2024 | Reading Time: 3 Min

Die Steuerbehörden haben die Regierungseilverordnung zur Umsetzung und Verwendung der vorausgefüllten Vorsteueranmeldung RO e-TVA veröffentlicht. Die für das RO e-TVA-System geltenden wichtigsten Bestimmungen sind im Folgenden zusammengefasst:

  • Die vorausgefüllte e-Vorsteueranmeldung wird mit dem 1. August 2024 eingeführt und gilt für ab dem 1. Juli 2024 getätigten Vorgänge/Umsätze.
  • Die vorausgefüllte Erklärung wird den Steuerzahlern von den Steuerbehörden, bis einschließlich zum 5. des auf den Monat der Vorsteueranmeldung-Abgabefrist darauffolgenden Monats, auf elektronischem Wege übermittelt.
  • Bei mangelnder Funktionsfähigkeit (Ausfall) des Systems kann die Abgabefrist für die vorausgefüllte Voranmeldung verlängert werden.
  • Nach Erhalt der vorausgefüllten Erklärung sind die Steuerzahler gehalten, die darin enthaltenen Daten und Informationen, durch Abgleich mit ihren steuerpflichtigen Umsätzen, die in der Vorsteueranmeldung für den jeweiligen Zeitraum angegeben wurden, zu überprüfen.
  • Die Steuerbehörden werden die von den Steuerpflichtigen eingereichten Vorsteueranmeldungen mit dem jeweils vom RO e-TVA-System Vorausgefüllten abgleichen. Der Abgleich erfolgt ggf. auf der Grundlage der in den Spalten „TVA“/“MwSt “ bzw. „Valoare“/“Wert“ des Anmeldungsbogens eingetragenen Werte.
  • Stellt die Steuerbehörde wesentliche Abweichungen zwischen den vorausgefüllten und den vom Steuerpflichtigen – in seiner Vorsteueranmeldung – angegebenen Beträgen fest, so richtet sie, bis zum 5. des auf die gesetzliche Abgabefrist der Vorsteueranmeldung darauffolgenden Monats, eine Berichtigungsaufforderung an den Steuerpflichtigen.
  • Bis zum 1. Januar 2025 wird die Berichtigungsaufforderung bei der Ermittlung der Steuerrisikoindikatoren nicht berücksichtigt.
  • In 20 Tagen nach Erhalt der Berichtigungsaufforderung sind die Steuerzahler verpflichtet, eine Erläuterung/Stellungnahme zur Begründung der festgestellten Abweichungen einzureichen. Diese Verpflichtung wird mit dem 1. Januar 2025 wirksam.
  • Als wesentliche Abweichungen gelten Werte, die kumulativ einen Prozentsatz von mindestens 20% und einen absoluten Wert von mindestens 5.000,00 RON überschreiten, die sich aus dem Abgleich der in der vorausgefüllten und der eingereichten Vorsteueranmeldungen angeführten Werte ergeben.
  • Es sei darauf hingewiesen, dass die Steuerbehörden auch dann eine Berichtigungsaufforderung zustellen können, wenn, auf der Grundlage der durchgeführten Risikoanalyse, Abweichungen unterhalb der vorgenannten Wesentlichkeitsschwelle festgestellt werden.
  • Die Nichteinhaltung der (äußersten) Reaktionsfrist stellt eine Zuwiderhandlung dar und wird, je nach Kategorie des jeweiligen Steuerzahlers, mit Geldbußen zwischen 1.000,00 RON und 10.000,00 RON geahndet. Diese Bußgelder werden ab dem 1. Januar 2025 wirksam.
  • Die Nichtbereitstellung oder nur teilweise Bereitstellung von Informationen zur Klärung der Abweichungen stellt einen Steuerrisikoindikator im Hinblick auf die Richtigkeit der Vorsteueranmeldung dar.
  • Überdies gelten Steuerpflichtige als mit dem Risiko der unberechtigten Umsatzsteuererstattung behaftet, wenn sie sich in mindestens einem der folgenden Fälle befinden:
    • sie versäumen es, ihre Antwort/Stellungnahme auf die Berichtigungsaufforderung zuzuleiten, oder
    • es gibt wesentliche Abweichungen und es wurden keine vollständigen und/oder schlüssigen Informationen und Daten zur Begründung dieser übermittelt.
  • Infolge der Einführung / Umsetzung der vorausgefüllten Anmeldung kann die Abgabefrist für die zusammenfassende Meldung vorverlegt werden. Gemäß den behördlich beschlossenen Änderungen soll die Abgabefrist für das Formular 390 per Erlass des Präsidenten der Nationalagentur für Steuerverwaltung festgelegt werden.
  • Ausnahmsweise ist die Abgabefrist der zusammenfassenden Meldung für den Monat Juni der 25. Juli 2024 einschließlich. 

Quelle: Am 28. Juni 2024 veröffentlichte Regierungseilverordnung Nr. 87/2024 zur Änderung einiger normativer Rechtsetzungsakte im Bereich e-Transport, e-TVA/e-MWST und e-Factura/e-Rechnung sowie zur Regelung einiger steuer- und haushaltsrechtlicher Maßnahmen.

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