Am 31. Jänner 2023 wurde Regierungsverordnung Nr. 16/2023 zur Änderung und Ergänzung von Gesetz Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung im rumänischen Amtsblatt veröffentlicht.
Zu den wichtigsten durch Regierungsverordnung Nr. 16/2023 eingeführten Änderungen zählen die Umsetzung der EU-Richtlinie DAC 7 in nationales Recht sowie die Einführung von Bestimmungen betreffend gemeinsame Prüfungen und das infolge der Ratifizierung des Mehrseitigen Übereinkommens anwendbare Verständigungsverfahren.
- Umsetzung der EU-Richtlinie DAC 7 über die Meldepflichten von Plattformbetreibern
Für bestimmte Arten von Tätigkeiten und bestimmte Arten von Betreibern digitaler Plattformen werden neue Meldepflichten eingeführt (mit einigen Ausnahmen).
- Plattformbetreiber mit Meldepflichten:
- Unternehmen, die in Rumänien oder der Europäischen Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, dort registriert sind oder verwaltet werden oder eine ständige Niederlassung dort haben;
- Unternehmen, die die Durchführung meldepflichtiger Tätigkeiten vermitteln, auch solcher, die die Vermietung von in Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Immobilien beinhalten, auch wenn diese Unternehmen keinen steuerlichen Wohnsitz in Rumänien oder der Europäischen Union haben, dort weder registriert sind noch verwaltet werden und auch keine ständige Niederlassung dort haben (bestimmte Ausnahmen gelten für die Betreiber digitaler Plattformen, die in einem Nicht-EU-Land mit gleichwertigen Meldepflichten ansässig sind).
- Meldepflichtige Tätigkeiten:
- die Vermietung von Immobilien, einschließlich Wohn- und Gewerbeimmobilien, sowie von sonstigen Immobilien und Parkplätzen;
- persönliche Dienstleistungen (definiert als zeit- oder aufgabenbezogene Arbeit, die von einer oder mehreren Personen auf Wunsch eines Nutzers ausgeführt wird, nachdem sie von einer Plattform vermittelt wurde);
- der Verkauf von Waren;
- die Vermietung jeglicher Art von Transportmittel.
Anmerkung: für Meldezwecke bezeichnet der Begriff „Plattform“ jede Software, Website oder Anwendung (einschließlich mobiler Anwendungen), auf die Nutzer zugreifen können und die es meldepflichtigen Verkäufern ermöglicht, mit Nutzern in Verbindung zu treten, um meldepflichtige Tätigkeiten auszuführen. Jedoch sind Plattformen, die nur den Zweck haben, (i) Zahlungen im Zusammenhang mit meldepflichtigen Tätigkeiten abzuwickeln, (ii) meldepflichtige Tätigkeiten aufzulisten oder zu bewerben oder (iii) Nutzer zu einer meldepflichtigen digitalen Plattform weiterzuleiten, von der Meldepflicht befreit.
- Meldepflichtige Verkäufer können auf der Plattform registrierte natürliche oder juristische Personen sein, die in Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind oder die in Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Immobilien zur Vermietung angeboten haben, mit folgenden Ausnahmen:
- staatliche Einrichtungen;
- Unternehmen, deren Anteile regelmäßig in einem geregelten Markt gehandelt werden, oder mit ihnen verbundene Unternehmen;
- Unternehmen, für die der Plattformbetreiber mehr als 2000 Immobilienvermietungen vermittelt hat;
- Unternehmen, für die der Plattformbetreiber weniger als 30 im Verkauf von Waren bestehende Transaktionen vermittelt hat, wobei der Gesamtwert des bezahlten oder gutgeschriebenen Entgelts den Wert von EUR 2000 in einem Berichtszeitraum nicht überstiegen hat.
- Meldepflichten
Die einer Meldepflicht unterliegenden Betreiber digitaler Plattformen müssen in regelmäßigen Abständen Informationen über meldepflichtige Tätigkeiten von meldepflichtigen Verkäufern vorlegen, unter anderem den vollständigen Namen des Verkäufers, seinen Haupt(wohn)sitz, seine Steueridentifikationsnummer, seine UID-Nummer, seine Firmenbuchnummer und seine Finanzkontodaten sowie Angaben zu dem für die meldepflichtigen Tätigkeiten bezahlten Entgelt, einschließlich der vom Plattformbetreiber einbehaltenen Provisionen und Gebühren.
Bei Verkäufern, die Immobilienvermietungsdienste anbieten, enthält der Bericht auch Informationen über die aufgelisteten Immobilien, wie z.B. die Adresse, die Grundbuchnummer, das für jede angebotene Immobilie erhaltene Entgelt, die Anzahl der Vermietungstage während des Berichtszeitraums usw.
Anmerkung: Wenn mehrere Plattformbetreiber verpflichtet sind, dieselbe Art von Informationen zu melden, kann ein Plattformbetreiber von der Meldepflicht ausgenommen werden, wenn er nachweisen kann, dass die betreffenden Informationen bereits von einem anderen Plattformbetreiber gemeldet wurden.
- Meldefristen und Geldstrafen:
Der Berichtszeitraum für Transaktionen, die unter den DAC 7 fallen, beginnt am 1. Jänner 2023.
Die gesetzliche Frist für die Meldung von Informationen endet am 31. Jänner des auf das Kalenderjahr, in dem der Verkäufer als meldepflichtiger Verkäufer identifiziert wird, folgenden Jahres.
Für Meldezwecke müssen sich die Betreiber digitaler Plattformen ohne juristische oder steuerliche Niederlassung in der EU in Rumänien oder einem anderen EU-Mitgliedstaat registrieren lassen. Falls sich ein Betreiber nicht innerhalb der gesetzlichen Frist registrieren lässt, fordert die zuständige Behörde die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetzwerke oder –dienste auf, den Zugang zur Website oder Anwendung des Betreibers bis zur Erfüllung der Registrierungspflicht zu beschränken.
Es wird eine Reihe von Verstößen gegen die Meldepflichten eingeführt. Diese sind mit Geldstrafen zwischen RON 20.000 und RON 100.000 zu ahnden.
- Gemeinsame Prüfungen
Mit Regierungsverordnung Nr. 16/2023 werden gesetzliche Bestimmungen eingeführt, die sich auf die gemeinsame Prüfung einer oder mehrerer Personen auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten beziehen.
Gemäß diesen neuen Bestimmungen hat die in Rumänien kontaktierte Behörde auf einen Antrag auf gemeinsame Prüfung innerhalb von 60 Tagen nach dessen Erhalt zu reagieren und darf einen Antrag nur aus triftigen Gründen ablehnen.
Bei einer in Rumänien durchgeführten gemeinsamen Prüfung können die von anderen Mitgliedstaaten ernannten Beamten gemeinsam mit Beamten der rumänischen Behörde Personen befragen, Unterlagen prüfen und die während der Prüfung gesammelten Beweise auswerten.
Darüber hinaus haben die Personen, die einer gemeinsamen Prüfung unterzogen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie bei einer ausschließlich von rumänischen Beamten durchgeführten Prüfung, auch in Bezug auf etwaige Beschwerde-, Nachprüfungs- oder Berufungsverfahren.
Nach Durchführung einer gemeinsamen Prüfung kommen die zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten zu einer Übereinkunft über die steuerliche Situation der geprüften Person(en), die in einem Abschlussbericht festgehalten wird, welcher der/den geprüften Person(en) binnen 60 Tagen nach seiner Herausgabe zu übermitteln ist.
- Das infolge der Ratifizierung des Mehrseitigen Übereinkommens anwendbare Verständigungsverfahren
Mit Regierungsverordnung Nr. 16/2023 werden Änderungen betreffend das Verständigungsverfahren zwischen Rumänien und einem anderen Mitgliedstaat eingeführt, mit dem Rumänien infolge der Ratifizierung des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ein Abkommen oder eine Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen hat.
Nach den neuen Rechtsvorschriften kann ein Steuerpflichtiger, der der Ansicht ist, dass die von einem oder beiden Vertragsstaaten ergriffenen Maßnahmen zu einer Steuerbelastung geführt haben, die nicht mit den Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einklang steht, seinen Fall bei den zuständigen Behörden eines der Vertragsstaaten vorbringen.
Ist diese Möglichkeit in dem betreffenden Abkommen oder der betreffenden Vereinbarung nicht vorgesehen, kann der Steuerpflichtige beantragen, dass die Nationale Steuerverwaltungsbehörde („ANAF“) ein Verständigungsverfahren einleitet.
Für die Zwecke des Verständigungsverfahrens unterrichtet die ANAF die zuständige Behörde des Vertragsstaates über die Durchführung des Verfahrens oder leitet ein zweiseitiges Konsultationsverfahren ein, das es der zuständigen Behörde des anderen Staates erlaubt, ihren Standpunkt zum Gegenstand des Verständigungsverfahrens darzulegen. Die ANAF führt auch ein Verständigungsverfahren durch, wenn sie von einem anderen Staat, mit dem sie ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen hat, darum ersucht wird.
Das Verfahren gilt für Anträge, die ab dem Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des durch Gesetz Nr. 5/2022 ratifizierten Mehrseitigen Übereinkommens gestellt werden, bzw. nach diesem Datum bei Verträgen, die Rumänien mit anderen Staaten geschlossen hat und die die Möglichkeit vorsehen, dass Steuerpflichtige ihren Fall der Behörde eines beliebigen Vertragsstaates vorlegen können.
Quelle: Verordnung Nr. 16/2023 zur Änderung und Ergänzung von Gesetz Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung.