Alle per 27.02.2023 unbezahlten steuerlichen Haupt- und Nebenverpflichtungen, welche die Steuerbehörde mittels Steuerbescheid festgesetzt und dem Steuerzahler infolge einer Änderung der Einstufung von Geschenkgutscheinen, die natürliche Personen von anderen Personen als Arbeitgebern erhalten – von Einkommen aus sonstigen Quellen zu Einkommen aus Gehältern und gehaltsähnlichen Beträgen – übermittelt hat, sind aufzuheben (einschließlich jener, die von Arbeitgebern im Namen von Einkommenszahlern verteilt wurden).
Die Aufhebung von Steuerverpflichtungen gilt für:
- den Zeitraum von 26.05.2006 bis 31.12.2020 – für Geschenkgutscheine, die durch Gesetz 193/2006 geregelt sind;
- den Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2020 – für Geschenkgutscheine, die durch Gesetz 165/2018 geregelt sind.
Falls die oben genannten steuerlichen Verpflichtungen durch Bezahlung, Aufrechnung, Zwangsvollstreckung oder Leistung einer Zahlung bereits beglichen wurden, werden sie den Steuerzahlern in der Folge nach Vorlage eines Antrags innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von fünf Jahren refundiert.
Die Aufhebung dieser steuerlichen Verpflichtungen erfolgt von Amts wegen durch die Steuerbehörde oder gegebenenfalls auf Antrag des Steuerzahlers innerhalb von 30 Tagen ab 27.02.2023.
Alle bis 27.02.2023 seitens der Steuerbehörde ergehenden, jedoch nicht übermittelten Steuerbescheide werden widerrufen.
Das Antragsverfahren für diese Bestimmungen ist innerhalb von 30 Tagen ab 27.02.2023 auf Anordnung des Präsidenten der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde herauszugeben.
Quelle: Gesetz 43/2023 über die Aufhebung von Steuerverpflichtungen, veröffentlicht im Amtsblatt, Teil I, Nr. 163 vom 24. Februar 2023.