Änderungen der Regeln für Ratenzahlungspläne

12. Mai 2023 | Reading Time: 3 Min

Im April haben die Behörden die folgenden Änderungen und Ergänzungen der Steuerverfahrensordnung betreffend die Anwendung von Ratenzahlungsplänen für Steuerverbindlichkeiten eingeführt:

  1. Die klassische Form der Ratenzahlung, gemäß der die Steuerzahler darauf zurückgreifen konnten, wird wie folgt geändert:
  • Steuerzahler, die keine Vermögenswerte besitzen, um Sicherheiten zur Deckung der Ratenzahlung zu stellen, die derartige Sicherheiten nicht bereitstellen können, bzw. deren bereitgestellte Sicherheiten weniger als 50 % der einer Zahlungserleichterung unterliegenden offenen Steuerverbindlichkeit betragen, kommen höchstens für einen Zeitraum von 6 Monaten für Ratenzahlungspläne in Frage.
  • Wenn der Betrag der Sicherheit, der vom Steuerzahler bereitgestellt werden kann, 50 % des Betrags der einer Zahlungserleichterung unterliegenden offenen Steuerverbindlichkeit übersteigt (jedoch die gestundeten Beträge, die für den Stundungszeitraum fälligen Zinsen plus bis zu 16 % der gestundeten Beträge nicht abdeckt), so kann der Schuldner in den Genuss eines 5-jährigen Stundungszeitraums kommen.
  • In den oben genannten Situationen werden die im Steuerbescheid enthaltenen Verzugspönalen nicht gestundet und in die Raten miteinbezogen.
  • Darüber hinaus werden für offene Steuerverbindlichkeiten, die für eine Ratenzahlung in Frage kommen, die Höchstbeträge, bis zu welchen keine Sicherheit erforderlich ist, eliminiert.
  • Verbrauchsteuern werden aus der Liste der Steuerverbindlichkeiten entfernt, für die diese Art von Ratenzahlung zur Anwendung kommen kann. Infolgedessen müssen Steuerzahler innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Stundungsbescheids alle zu diesem Zeitpunkt offenen Verbrauchsteuerverbindlichkeiten begleichen (da diese nicht unter die Stundung fallen).
  • Die Anzahl der Anfragen bezüglich Abänderung/Beibehaltung eines Ratenzahlungsplans (dessen Gültigkeit abgelaufen ist), die von Steuerzahlern eingebracht werden kann, wird von zwei auf eins pro Kalenderjahr gesenkt.
  • Sofern der Schuldner einen Vollstreckungsschutz des steuerlichen Verwaltungsakts für Forderungen erwirkt, die durch den Ratenzahlungsplan während der Gültigkeitsdauer des Plans gedeckt sind, oder falls der steuerliche Verwaltungsakt während der Gültigkeitsdauer des Ratenzahlungsplans abgeschafft oder aufgehoben wird, kann der Schuldner ausnahmsweise eine Änderung des Ratenzahlungsbescheids beantragen, wann immer dies nötig ist.

2. Vereinfachte Raten

  • Steuerverpflichtungen in der Form von Verbrauchsteuern, sonstigen Steuern, Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung, die an der Quelle einbehalten werden, sowie Steuern im Zusammenhang mit Glücksspieltätigkeiten werden aus dem Geltungsbereich der vereinfachten Ratenpläne entfernt.
  • Die neuen Bestimmungen kommen zu den Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Ratenplans hinzu. Infolge der Verminderung der Steuerverpflichtungen, die in den Geltungsbereich des Ratenzahlungsplans fallen, muss der Schuldner: (i) innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Ratenzahlungsbescheids alle bis zu diesem Datum nicht gezahlten Verbrauchsteuern und Steuern im Zusammenhang mit Glücksspieltätigkeiten; und (ii) innerhalb von höchstens 60 Tagen nach Mitteilung des Ratenzahlungsbescheids alle zu diesem Zeitpunkt offenen Steuern und Pflichtbeiträge entrichten.
  • Der Schuldner kann beantragen, dass der Ratenzahlungsplan aufrechterhalten wird, sofern seine Gültigkeit erst einmal abgelaufen ist. Diese Änderung gilt für Anträge, die nach dem 6. April 2023 eingereicht werden.
  • Die Zinsen, die für jeden Tag des Verzugs auf in Raten gezahlte Steuerverbindlichkeiten anfallen, verdoppeln sich auf 0,2 % (einschließlich für derzeit laufende Raten).

Quelle: Regierungsnotverordnung Nr. 20/2023 zur Änderung und Ergänzung von Gesetz Nr. 207/2015 betreffend die Steuerverfahrensordnung und zur Änderung von Regierungsverordnung Nr. 6/2019 betreffend die Einführung diverser steuerlicher Anreize

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