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Verrechnungspreise / Transfer Pricing

Verrechnungspreise / Transfer Pricing

Entscheidende Überlegungen bei der Verrechnungspreisgestaltung

Im Bereich der internationalen Besteuerung ist die Verrechnungspreisgestaltung ein äußerst wichtiges Thema, und auch im steuerlichen Umfeld Rumäniens kommt diesem Thema eine erhebliche Bedeutung zu, da den Steuerbehörden die Sicherstellung der Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei der Festlegung des bei Transaktionen mit verbundenen Unternehmen verrechneten Preises ein zentrales Anliegen ist.
In Rumänien ist es für Steuerzahler, gleich welcher Größe und in welcher Branche, unerlässlich, die Verrechnungspreisbestimmungen zu kennen und einzuhalten. Unter den wichtigsten Verrechnungspreis­anforderungen, über die rumänische Steuerzahler gut Bescheid wissen sollten, wollen wir auf die Verpflichtung, eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen, sowie auf die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Country-by-Country Reporting näher eingehen.

1. Die Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation

Die Verrechnungspreisdokumentation ist für Steuerzahler, die Transaktionen mit verbundenen Unternehmen durchführen, ein grundlegendes Dokument, das zur Rechtfertigung der im Rahmen dieser Transaktionen verrechneten Preise dient. Auch die Steuerbehörden legen bei einer Steuerprüfung großen Wert auf die Qualität der in dieser Dokumentation und den dazugehörigen Unterlagen enthaltenen Analysen. Somit müssen rumänische Steuerzahler im Falle einer steuerlichen Überprüfung damit rechnen, den Steuerbehörden die Verrechnungspreisdokumentation vorzulegen.

Inhalt der Verrechnungspreisdokumentation

Die Verrechnungspreisdokumentation sollte detaillierte Angaben zu den Tätigkeiten der analysierten Gesellschaft und des multinationalen Konzerns enthalten, Einzelheiten zu den mit verbundenen Unternehmen durchgeführten Transaktionen sowie eine Analyse nach Fachbereichen und eine wirtschaftliche Begründung zur Harmonisierung der Verrechnungspreisstrategien der Gesellschaft / des Konzerns mit den Verrechnungspreisgrundsätzen.

Kriterien und Fristen

Für unterschiedliche Kategorien von Unternehmen, Transaktionen oder Werten von Transaktionen mit verbundenen Parteien kann sich die Verpflichtung zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation folgendermaßen darstellen:
  • Große Steuerzahler sind verpflichtet, die Verrechnungspreisdokumentation jährlich zu erstellen, und zwar innerhalb der Frist für die Einreichung der jährlichen Steuererklärung, falls die mit verbundenen Unternehmen durchgeführten Transaktionen bestimmte Betragsgrenzen übersteigen (exkl. MwSt.): der Betrag an gezahlten / erhaltenen Zinsen beträgt mindestens EUR 200.000; der Wert der erhaltenen / erbrachten Leistungen beträgt mindestens EUR 250.000, und der Wert von Transaktionen mit materiellen / immateriellen Gütern beträgt mindestens EUR 350.000. Im Falle einer Steuerprüfung müssen diese Unternehmen die Verrechnungspreisdokumentation innerhalb von längstens 10 Tagen ab dem Datum der Anfrage vorlegen.
  • Mittlere und kleine Steuerzahler, aber auch große Steuerzahler, welche die oben genannten Betragsgrenzen nicht überschreiten, müssen die Verrechnungspreisdokumentation vorlegen, sobald sie im Zuge einer Steuerprüfung dazu aufgefordert werden, und zwar innerhalb von 30-60 Tagen nach dem Datum der Anfrage. Auf Ersuchen des Steuerzahlers kann die Frist für Unternehmen um max. 30 Tage verlängert werden. Diese Regelungen gelten, falls die Werte der Transaktionen mit den verbundenen Unternehmen (exkl. MwSt.) mind. EUR 50.000 an bezahlten / erhaltenen Zinsen und erhaltenen / erbrachten Leistungen bzw. EUR 100.000 bei Transaktionen mit materiellen / immateriellen Gütern betragen.
  • Eine dritte Kategorie bilden die großen, mittleren und kleinen Steuerzahler, die Transaktionen mit verbundenen Parteien durchführen, deren Wert unter den oben genannten Betragsgrenzen liegt. Somit sind diese Steuerzahler verpflichtet, die Einhaltung der Verrechnungspreisgrundsätze im Zuge einer Steuerprüfung im Einklang mit den durch die Finanz-, Bilanzierungs- und Steuervorschriften vorgesehenen allgemeinen Regelungen zu dokumentieren.

Vorteile einer jährlichen Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation

Unternehmen betrachten die jährliche Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation häufig als komplexen und zeitraubenden Vorgang. Dennoch ist eine solche Vorgangsweise mit mehreren Vorteilen verbunden, darunter:
  • Risikomanagement: Eine Analyse der Einhaltung der Verrechnungspreisgrundsätze unterstützt Unternehmen dabei, mögliche Abweichungen bereits vor einer Steuerprüfung zu erkennen und zu korrigieren. Unternehmen wären damit in einer günstigen Position, um geeignete Korrektur­maßnahmen zu ergreifen und so Berichtigungen seitens der Steuerprüfer (oft in erheblicher Höhe) zu verhindern. Auf diese Weise können freiwillige Anpassungen der konzerninternen Transaktionen vorgenommen werden, um die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes nicht nur für Vorperioden, sondern auch für künftige Rechnungsperioden zu gewährleisten, sowohl auf der Ebene der rumänischen Gesellschaft als auch auf der Ebene der anderen Konzernunternehmen.
  • Effiziente Zuteilung von Ressourcen: Durch die freiwillige Erstellung der Verrechnungspreis­dokumentation in jährlichen / regelmäßigen Intervallen können Unternehmen den Prozess effizienter gestalten und die erforderlichen Daten ohne den Druck im Rahmen einer Steuerprüfung erfassen / analysieren.
  • Einfacher Zugang zu relevanten Daten: Auf die für die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation benötigten Daten, die umfangreich und komplex sein können, kann einfacher zugegriffen werden, wenn eine jährliche Analyse durchgeführt wird, als wenn die Daten für einen längeren Zeitraum unter dem Druck der vom Steuerprüfungsteam gesetzten Frist erstellt werden müssen.

2. Country-by-Country Reporting

Multinationale Konzerne mit konsolidierten Umsatzerlösen von mindestens EUR 750 Millionen, ungeachtet ihrer Beteiligung an Konzerngeschäften, sind verpflichtet, den Steuerbehörden eines der folgenden zwei Dokumente vorzulegen:
  • Country-by-Country Report: Der länderbezogene Bericht wird von der Muttergesellschaft des Konzerns oder von einer vorgesehenen Berichtseinheit (Reporting Unit) erstellt und muss innerhalb von 12 Monaten ab dem Ende des steuerlichen Berichtsjahres des Konzerns vorgelegt werden. Falls die Konzernmutter / designierte Einheit ihren Sitz außerhalb des Gebiets der Europäischen Union hat und Rumänien mit dem betreffenden Land kein Abkommen über den Austausch von Daten im Rahmen des Country-by-Country Reporting abgeschlossen hat, ist auch das rumänische Unternehmen verpflichtet, diesen Bericht vorzulegen. So erhalten die Steuerbehörden Angaben zu den Einkünften, Gewinnen, Steuern, die im jeweiligen Hoheitsgebiet erklärt wurden, sowie zu anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Unternehmensgruppe.
  • Bekanntgabe der Position der rumänischen ‚Constituent Entity‘ (der niedrig besteuerten Konzerngesellschaft) und der Identität der Berichtseinheit: Dieses Dokument wird von der rumänischen Gesellschaft vorgelegt, die Teil eines multinationalen Konzerns mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als EUR 750 Millionen ist, um die berichtende / vorgesehene Gesellschaft bekanntzugeben, und zwar bis zum Ende des Steuerjahres (oder innerhalb der Frist für die Einreichung der jährlichen Steuererklärung).

Folgen der Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisgestaltung

Die Nichteinhaltung der Verrechnungspreisvorschriften kann für Steuerzahler bedeutende Folgen haben, darunter erhebliche Strafen und Berichtigungen der Preise von Transaktionen. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, diesen Regelungen die gebührende Beachtung zu schenken, denn:
  • Wenn der Steuerzahler die Verrechnungspreisdokumentation nicht vorlegt, können die Steuerbehörden die Höhe der Verrechnungspreise nicht nur berichtigen, was zu potentiell erheblichen Steuerverbindlichkeiten führt, sondern auch Geldstrafen zwischen RON 12.000 und 14.000 für große und mittlere Steuerzahler sowie RON 2.000 bis 3.500 für kleine Steuerzahler verhängen.
  • Die verspätete Vorlage des länderbezogenen Berichts sowie die Bereitstellung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Formulars kann zu Geldstrafen zwischen RON 30.000 und 50.000 führen; die Nichtvorlage des Berichts wird mit Geldstrafen zwischen RON 70.000 und 100.000 geahndet. Andererseits kann die Nichtvorlage der Bekanntgabe der Position der rumänischen ‚Constituent Entity‘ und der Identität der Berichtseinheit geringere Geldstrafen (je nach Kategorie des Steuerzahlers zwischen RON 500 und 5.000) nach sich ziehen.
Abschließend dazu: Die Verrechnungspreisgestaltung ist ein Bereich, auf das die Steuerzahler erhebliches Augenmerk legen müssen, sowohl im Hinblick auf die Compliance und die Begründung der bei Transaktionen mit verbundenen Parteien angewandten Preise als auch im Hinblick auf Pflichten im Zusammenhang mit Country-by-Country Reporting. In jüngster Zeit ist dies ein Thema, das bei Steuerprüfungen genau geprüft wird, wobei häufig erhebliche zusätzliche Steuerverbindlichkeiten und behördliche Strafen auferlegt werden. Die zeitgerechte Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation und die Sicherstellung der Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes sind entscheidende Faktoren, damit Steuerzahler von den Steuerbehörden angeordnete Steuerkorrekturen verhindern können.
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