Änderungen der Abgabenordnung

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Änderungen der Abgabenordnung

Das Gesetz zu bestimmten fiskalischen/budgetären Maßnahmen wurde veröffentlicht, womit unter anderem eine Reihe steuerlicher Änderungen eingeführt wird. Die wichtigsten steuerlichen Änderungen sind nachstehend zusammengefasst:

1.1. Körperschaftsteuer / Mindestumsatzsteuer

Ab 1. Jänner 2024 unterliegen Steuerzahler, die im Vorjahr einen Umsatz von über EUR 50.000.000 verzeichneten, der Mindestumsatzsteuer.

Insofern entspricht die seitens dieser Steuerzahler fällige Körperschaftsteuer in jenen Fällen, wo die von den Steuerzahlern für das betreffende Jahr errechnete Körperschaftsteuer unter der Mindestumsatzsteuer liegt, der Höhe der Mindestumsatzsteuer.

Die Mindeststeuer entspricht einem Prozentsatz von 1 % vom Umsatz, der wie folgt ermittelt wird: Umsatzerlöse gesamt minus befreite Umsatzerlöse (d.h. nicht steuerpflichtige Erlöse, Erlöse im Zusammenhang mit den Kosten von Warenbeständen / in Ausführung befindlichen Dienstleistungen, Erlöse aus Subventionen usw.) minus buchhalterische Abschreibungen auf ab 1. Jänner 2024 erworbene oder hergestellte Vermögenswerte. Die Mindestumsatzsteuer wird vor Wiedereinbringung allfälliger steuerlicher Verluste aus Vorjahren ermittelt.

Für steuerliche Organschaften und Steuerzahler, die das System der Körperschaftsteuervorauszahlung anwenden, sind besondere Regelungen vorgesehen.

1.2. Zusätzliche Steuer für Kreditinstitute

Kreditinstitute (rumänische Gesellschaften und Geschäftsstellen ausländischer Gesellschaften) schulden ab 1. Jänner 2024 eine Umsatzsteuer in Höhe von 2 % zusätzlich zur Körperschaftsteuer. Ab 2026 beläuft sich die Höhe der zusätzlichen Steuer auf 1 %.

Diese Steuer ist ein nicht abzugsfähiger Aufwand für die Berechnung der Körperschaftsteuer.

1.3. Zusätzliche Steuer für Erdöl- und Ergasunternehmen

Unternehmen, die im Erdöl- und Erdgassektor tätig sind und im Vorjahr einen Umsatz von über EUR 50.000.000 erwirtschaftet haben, schulden eine zusätzliche Umsatzsteuer von 0,5 %. Diese Steuer ist ein nicht abzugsfähiger Aufwand für die Berechnung der Körperschaftsteuer.

1.4. Einkommensteuer für Kleinstunternehmen

Ab 1. Jänner 2024 werden Kleinstunternehmen mit folgenden Sätzen besteuert:
• 1 %, falls die Umsatzerlöse EUR 60.000 nicht übersteigen und falls die Aktivitäten nicht bestimmten NACE-Codes in den Sektoren IT, HoReCa, Recht, Medizin und Zahnpflege entsprechen.
• 3 %, falls die Einnahmen über EUR 60.000 liegen oder falls die Aktivitäten bestimmten NACE-Codes in den Bereichen IT, HoReCa, Recht, Medizin oder Zahnplege entsprechen.

1.5. Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge

• IT-Bereich: Ab November 2023 unterliegt ein monatliches Bruttoeinkommen von über RON 10.000 einer Steuer von 10 %. Die Maßnahme würde bis 31. Dezember 2028 gelten.
• Bauwesen und Landwirtschafts-/Lebensmittelsektor: Beginnend mit dem Gehaltsbezug für November wird die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen (10 %) abgeschafft.
• Essensgutscheine und Urlaubsgutscheine: Ab 2024 unterliegen diese einem verpflichtenden Sozialversicherungsbeitrag (10 %).
• Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit: Ab 2024 wird die Obergrenze für die Berechnung des Sozialversicherungsbeitrags von 24 auf 60 Bruttomindestgehälter angehoben.
• Einkommen aus nicht näher genannten Quellen: Ab 1. Juli 2024 wird das von den Steuerbehörden festgestellte Einkommen mit einem Satz von 70 %, angewandt auf die berichtigte Steuerbemessungsgrundlage, besteuert.

1.6. Mehrwertsteuer

Ab 1. Jänner 2024 werden die Mehrwertsteuersätze für eine Reihe von Produkten und Dienstleistungen angehoben, zum Beispiel:
• 9 % (gegenüber 5 %) für: Bereitstellung von Wohnraum als sozialpolitische Maßnahme, Lieferung und Montage von Photovoltaikpaneelen / Solarpaneelen / Wärmepumpen, Zutritt zu Sportveranstaltungen usw.
• 19 % (gegenüber 9 %) für: Lieferung von alkoholfreiem Bier und Lebensmitteln mit zugesetztem Zucker und einem Zuckergehalt von mindestens 10 g/100 g des Produkts.
• 19 % (gegenüber 5 %): Zutritt zu Sportanlagen, Lieferung von ökologischen / traditionellen Lebensmitteln usw.

1.7. Immobiliensteuer und Steuer auf bewegliches Vermögen

Ab 1. Jänner 2024 kommt auf Immobilien / bewegliche Vermögensgegenstände von hohem Wert eine Sondersteuer zur Anwendung, und zwar:
• 0,3 % für natürliche Personen, die mit 31. Dezember des Vorjahres Wohngebäude in Rumänien besessen haben, deren Steuerwert RON 2.500.000 übersteigt. Die Steuer kommt auf die Differenz zwischen dem von der lokalen Steuerbehörde bekanntgegebenen Steuerwert des Gebäudes und dem oben genannten Grenzwert zur Anwendung und wird bis 30. April des laufenden Steuerjahres entrichtet.
• 0,3 % für natürliche und juristische Personen, die in Rumänien angemeldete Personenkraftwagen besitzen, deren Kaufpreis einzeln RON 375.000 übersteigt. Die Steuer kommt auf die Differenz zwischen dem Einkaufswert und dem betreffenden Grenzwert zur Anwendung und wird bis 31. Dezember des laufenden Steuerjahres entrichtet. Die Steuer ist für 5 Jahre fällig, und zwar ab dem Steuerjahr, in dem der Personenkraftwagen übernommen wurde (oder für den verbleibenden Bruchteil von Jahren bis zur 5-Jahres-Frist, falls der Personenkraftwagen vor 2024 gekauft wurde).

1.8. System „RO e-Factura“

Ab 1. Jänner 2024 wird das RO e-Factura System verpflichtend für:
• Warenlieferungen / Dienstleistungen mit Lieferort / Leistungsort in Rumänien, die von in Rumänien ansässigen steuerpflichtigen Personen (d.h. rumänischen Rechtspersönlichkeiten oder rumänischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen) im Rahmen von B2B-Geschäften und in Beziehungen mit öffentlichen Institutionen (ausgenommen B2G) durchgeführt werden, ungeachtet der Tatsache, ob sie für MwSt.-Zwecke in Rumänien registriert sind oder nicht.
• Warenlieferungen / Dienstleistungen mit Liefer- / Leistungsort in Rumänien, die von Gebietsfremden im Rahmen von B2B-Beziehungen durchgeführt werden, die für MwSt.-Zwecke in Rumänien registriert sind.

Ab 1. Juli 2024 werden für Transaktionen zwischen steuerpflichtigen, die in Rumänien ansässig sind, für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechs lediglich Rechnungen akzeptiert, die über das RO e-Factura System vorgelegt werden.

Die gesetzliche Frist für die Vorlage der Rechnungen im RO e-Factura System beträgt 5 Werktage ab dem Ausstellungsdatum der Rechnungen, jedoch spätestens 5 Werktage ab dem 15. des Monats, das auf den Eintritt des MwSt.-pflichtigen Ereignisses folgt.

Die Nichteinhaltung der verpflichtenden Anwendung des RO e-Factura Systems wird mit Geldstrafen zwischen RON 1.000 und 10.000 geahndet. Die neuen Regelungen sehen eine Nachfrist von 3 Monaten für die Anwendung dieser Geldstrafen vor.

Darüber hinaus unterliegt bei B2B-Transaktionen der Erhalt und die Eintragung von Rechnungen durch Empfänger, ohne dass diese über RO e-Factura gemeldet wurden, einer der Höhe der in der Rechnung enthaltenen MwSt. entsprechenden Strafe.

Quelle: Gesetz Nr. 296 zu mehreren fiskalischen/budgetären Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen finanziellen Zukunftsfähigkeit Rumäniens, veröffentlicht am 27. Oktober 2023

 

Newsletter-Steuern-Recht-Oktober-2023

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