Neuerungen zum RO e-Factura-System

Neuerungen zum RO e-Factura-System

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Neuerungen zum RO e-Factura-System

Die am 21. Juni 2024 im rumänischen Amtsblatt veröffentlichte Regierungseilverordnung Nr. 69/2024 führt Änderungen im elektronischen Rechnungsstellungssystem ein.

Der Rechtsetzungsakt erweitert die Anwendung des elektronischen Rechnungsstellungssystems auch auf Umsätze zwischen als in Rumänien ansässigen steuerpflichtige Unternehmer – im Sinne von Art. 266 Abs. (2) der Abgabenordnung – registrierten Wirtschaftsteilnehmern, unabhängig davon, ob sie dabei zu Mehrwertsteuerzwecken erfasst sind oder nicht, und Endverbrauchern (B2C).  Diese Ausweitung ist vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 fakultativ, ab dem 1. Januar 2025 jedoch obligatorisch B2C-Umsätze sind definiert als Waren- und Dienstleistungslieferungen an jene natürlichen Personen, die sich in der Beziehung zum Lieferanten/Dienstleister durch ihre persönliche Identifikationsnummer ausweisen.

Bei Warenlieferungen, die im Rahmen von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder der Verwertung von in Strafverfahren beschlagnahmtem beweglichem und unbeweglichem Vermögen erfolgen, obliegt die Verpflichtung zur Rechnungsübermittlung über das RO e-Factura System den Vollstreckungsorganen, einschließlich den Gerichtsvollziehern und der Nationalagentur für die Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände, die Rechnungen im Namen und auf Rechnung der – nach Art. 266 Abs. (2) der (rum.) AO als in Rumänien ansässige steuerpflichtige Unternehmer geltenden – Lieferanten auszustellen haben. Die Lieferanten, in deren Namen und auf deren Rechnung die Rechnungen ausgestellt werden, haben keine Übermittlungs- bzw. Meldepflichten über das RO e-Factura-System.

Wenn die Empfänger die auf bei Lieferung/Erbringung bezahlten Warenlieferungen oder Dienstleistungen entfallenden Rechnungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist über das nationale RO e-Factura-System erhalten, steht es ihnen frei, die zuständigen Steuerbehörden darüber anzurufen.

Des Weiteren wird die nach dem 1. Juli 2024 geltende Bestimmung(sweise) fester Geldbußen für die Nichtübermittlung von Rechnungen über das RO e-Factura-System erläutert. Demnach kann lediglich eine (einzige) Geldbuße auferlegt werden, für alle nicht übermittelten Rechnungen (unabhängig von der Anzahl), deren Übermittlungsfrist in einen Kalendermonat fällt.

Ausgenommen von der Pflicht, das RO e-Factura-System zu nutzen, sind jene Steuerzahler, die Rechnungen entweder für nicht mehrwertsteuerpflichtige Umsätze oder für nicht in die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehende Beträge, für die keine Rechnungsstellungspflicht besteht, ausstellen.

Ferner wird die fakultative Inanspruchnahme des RO e-Factura-Systems für Warenlieferungen und Dienstleistungserbringung durch die in Art. 294 Abs. (1) Lit. j)-n) der AO festgeschriebenen Personen (diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Kommission, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, die NATO, usw.) geregelt.

Nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Vereine und Stiftungen, andere gemeinnützige/nichtgewinnorientierte Vereinigungen, politische Parteien, Kultusgemeinschaften sowie als Einzelunternehmer tätige Landwirte, die der Sonderregelung für Landwirte unterliegen, sind nicht verpflichtet, für zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 30. Juni 2025 ausgestellte Rechnungen, das nationale RO e-Factura-System zu verwenden, können jedoch für die Nutzung dieses Systems optieren.

Es werden 3 neue Register eingeführt:

  • RO e-Factura-Register für Zwangsvollstreckungen.
  • RO e-Factura-Register Optional. Zu diesem Register können sich bis zum 30. Juni 2025 diejenigen anmelden, die nicht verpflichtet sind, das RO e-Factura-System zu nutzen, jedoch bis zum oben genannten Datum dafür optieren.
  • RO e-Factura-Register Obligatorisch. Dieses Register wird mit dem 1. Juli 2025 eingerichtet und übernimmt automatisch die Buchungen aus dem aus dem RO e-Factura Optional für diejenigen Steuerzahler, die ab dem 1. Juli 2025 zur Nutzung des RO e-Factura-Systems verpflichtet sind. 

Quelle: Dringlichkeitsverordnung Nr. 69/2024 zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Akte im Bereich der Verwaltung und Umsetzung des nationalen Systems der elektronischen Rechnung RO e-Factura und der elektronischen steuerlichen[1] Kassensysteme, sowie für andere Steuermaßnahmen, in der am 21. Juni 2024 veröffentlichten Fassung.

[1] – beim und mit dem zuständigen Finanzamt gemeldete bzw. verbundene Kassengeräte/Registrierkassen – A.d.Ü.)

Tax-Legal-Newsletter-Juni-2024

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