Große börsennotierte Unternehmen müssen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in ihrer Geschäftsleitung sicherstellen

Große börsennotierte Unternehmen müssen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in ihrer Geschäftsleitung sicherstellen

Große börsennotierte Unternehmen müssen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in ihrer Geschäftsleitung sicherstellen

Am 15.03.2025 ist das Gesetz Nr. 11/2025 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 24/2017 über Emittenten von Finanzinstrumenten und Marktoperationen („Gesetz Nr. 11/2025“) in Kraft getreten, in dem unter anderem festgeschrieben ist, dass in Rumänien ansässige große börsennotierte Unternehmen Regeln für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen und Führungsgremien einzuhalten haben.

Schlüsselpunkte:

  • Diese Vorschriften rühren aus der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften her.
  • Die Bestimmungen zielen darauf ab, wirksame Maßnahmen zur Beschleunigung von Fortschritten auf dem Weg zu einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis zu ergreifen, gelten jedoch nur für die Neubestellung von Direktoren und haben keine Auswirkungen auf bereits bestehende Geschäftsführungsverträge.
  • Gilt nicht für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen.
  • Bei der Neubestellung von Direktoren haben große börsennotierte Unternehmen bis zum 30. Juni 2026 eine der folgenden Zielvorgaben zu erfüllen:
    • der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts hat mindestens 40 % der Stellen nicht geschäftsführender Direktoren innezuhaben; die genaue Anzahl der Stellen nicht geschäftsführender Direktoren, bei der die Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 % am nächsten kommt, 49 % aber nicht überschreitet.
    • der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts ist, unter allen Direktoren in Leitungsorganen unabhängig davon, ob sie geschäftsführende Direktoren oder nicht geschäftsführende Direktoren sind, auf mindestens 33 % zu erhöhen; die Anzahl aller Direktorenstellen, bei denen die Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 33 % am nächsten kommt, 49 % aber nicht überschreitet.
    • Unternehmen, die die oben genannten Zielvorgaben nicht erreichen, haben ihr Verfahren zur Auswahl von Kandidaten für die Ernennung oder Wahl zu Direktoren in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 11/2025 anzupassen.
  • Ab 2025 haben Gesellschaften jährlich, bis zum 15. Juli eines jeden Jahres, der Finanzaufsichtsbehörde einen Bericht mit Angaben über die Geschlechtervertretung in ihren Leitungsorganen und Führungsgremien sowie über die zur Erreichung der oben genannten Zielvorgaben getroffenen Maßnahmen vorzulegen.

 

Quelle: Gesetz Nr. 11/2025 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 24/2017 über Emittenten von Finanzinstrumenten und

Tax & Legal Newsletter März 2025

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