25. November 2024
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Änderungen der Regierungseilverordnung Nr. 107/2024
Die Regierungseilverordnung Nr. 107/2024 (REV Nr. 107/2024) – die auch Bestimmungen über die Steueramnestie enthält – wurde mehrfach, durch eine Reihe von (zwischen September und Oktober 2024 veröffentlichten) Regierungseilverordnungen und -beschlüssen geändert, welche neue Regelungen und Klarstellungen zum Antragsverfahren enthalten:
a) Juristische Personen:
• Bei Schuldner in Insolvenzverfahren sind die gerichtlich bestellten Sonder-/Insolvenzverwalter gemäß Gesetz Nr. 85/2014 über die Insolvenzprävention und das Insolvenzverfahren verpflichtet, die Zustimmung der Gläubiger einzuholen, um eine Amnestie beantragen zu dürfen.
b) Natürliche Personen:
• Die Amnestie kann auch Schuldnern gewährt werden, die von Amts wegen ergangene Steuerbescheide betreffend ihr Einkommen für die Jahre 2019 und 2020 erhalten haben, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
– Tilgung der Hauptverbindlichkeiten aus dem Bescheid innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist gemäß dem Gesetz Nr. 207/2015 (Steuerverfahrensordnung);
– Einreichung des Antrags auf Erlass der steuerlichen Nebenkosten innerhalb von 90 Tagen nach Bescheidzustellung.
• Weitere Fälle, in denen eine Amnestie gewährt werden kann:
– bei endgültiger Nichtigkeit des Steuerverwaltungsakts, durch den die von der Amnestie erfassten Verbindlichkeiten festgelegt wurden, entweder im (verwaltungsrechtlichen) Einspruchsverfahren oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, wenn dabei die Ausstellung eines Steuerverwaltungsakts angeordnet wurde;
– wenn die Steuerbehörde, nach der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung feststellt, dass Steuerverbindlichkeiten vorliegen, die in der Bescheinigung nicht berücksichtigt wurden;
– bei Hauptverbindlichkeiten wie Bußgeldern und Gerichtskosten, mit Ausnahme solcher, die sich aus Straftaten ergeben;
• Die geschuldeten Beträge können an die Compania Naționala Poșta Română S.A. (Rumänische Post A.G.) entrichtet werden, die für den Druck, die Kuvertierung und den Versand/Zustellung der für den Steueramnestieantrag erforderlichen (Informations-)Unterlagen usw. an den Steuerpflichtigen zuständig ist.
Die Novelle gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen:
• der Erlass der steuerlichen Nebenverbindlichkeiten kann auch bei Hauptschulden an mit europäischen Fördermitteln verbundenen öffentlichen Staatsfonds erfolgen;
• Schuldnern, die in den Genuss einer Ratenzahlung (Stundung) – lediglich – der steuerlichen Nebenkosten gekommen sind, werden diese (Nebenleistungen) erlassen und haben sie sie nicht mehr abzuführen;
• Die Einreichfrist für die Meldung der Absicht, die Steueramnestie in Anspruch zu nehmen (Erklärungsfrist), bleibt der 25. November 2024, jedoch verlängert sich die Antragstellungs- und Zahlungsfrist bis zum 19. Dezember 2024.
Quelle: Regierungseilverordnung Nr. 112/2024 über die Änderung und Ergänzung einiger Rechtsetzungsakte; Regierungseilverordnung Nr. 116/2024 über Maßnahmen bezüglich des Informations-, Kommunikations- und Inkassosystems von Steuerschulden, die Gegenstand der Erlassmaßnahmen bestimmter Steuerbeträge gemäß der Regierungseilverordnung Nr. 107/2024 sind; Beschluss Nr. 6.410/2024 und Beschluss Nr. 6.438/2024 über die Änderung und Ergänzung des Verfahrens zum Erlass bestimmter Steuerschulden.