2. September 2024
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Vorschriften für künstlichen Intelligenz
Die Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften über künstliche Intelligenz (KI) wurde am 12. Juli 2024 im Journal der Europäischen Union veröffentlicht und tritt ab dem 2. Februar 2025 allmählich in Kraft.
Die Bestimmungen der Verordnung kommen wie folgt zur Anwendung:
§ Die Verbote und allgemeinen Bestimmungen der Verordnung sollten ab dem 2. Februar 2025 gelten.
§ Die Bestimmungen über notifizierte Stellen, die Leitungsstruktur, die Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck und die Sanktionen sollten ab dem 2. August 2025 gelten.
§ Die Verhaltenskodizes sollten bis zum 2. Mai 2025 vorliegen, damit die Anbieter die Einhaltung (Gesetzeskonformität) fristgerecht nachweisen können.
Eckpunkte zu den ersten beiden Kapiteln der Verordnung:
§ Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.
§ Die Verordnung verbietet das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI-Systems, das Techniken der unterschwelligen Beeinflussung außerhalb des Bewusstseins einer Person oder absichtlich manipulative oder täuschende Techniken mit dem Ziel oder der Wirkung einsetzt, das Verhalten einer Person oder einer Gruppe von Personen wesentlich zu verändern, indem ihre Fähigkeit, eine fundierte Entscheidung zu treffen, deutlich beeinträchtigt wird, wodurch sie veranlasst wird, eine Entscheidung zu treffen, die sie andernfalls nicht getroffen hätte, und zwar in einer Weise, die dieser Person, einer anderen Person oder einer Gruppe von Personen erheblichen Schaden zufügt oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zufügen wird.
§ Die Verordnung verbietet Die Verordnung verbietet das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung von KI-Systemen zur Ableitung von Emotionen einer natürlichen Person am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, es sei denn, die Verwendung des KI-Systems soll aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen eingeführt oder auf den Markt gebracht werden.
Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften über künstliche Intelligenz