Immobilienentwickler dürfen beim Abschluss des Vorvertrags eine Anzahlung von höchstens 10% verlangen – Gesetzesvorlage

Immobilienentwickler dürfen beim Abschluss des Vorvertrags eine Anzahlung von höchstens 10% verlangen – Gesetzesvorlage

Immobilienentwickler dürfen beim Abschluss des Vorvertrags eine Anzahlung von höchstens 10% verlangen – Gesetzesvorlage

Am 9. Oktober 2024 wurde – zur Behandlung im rumänischen Senat – eine Gesetzesvorlage zur Ergänzung des Gesetzes Nr. 10/1995 über die Qualität im Bauwesen eingebracht, wonach ein Bauträger, bei Abschluss der Kaufzusage, eine Anzahlung von maximal 10% des Gesamtpreises der vorvertragsgegenständlichen Immobilie verlangen darf.

 

Laut Gesetzesvorlage, bei Abschluss der Verkaufszusage:

  • darf der Bauträger eine Anzahlung von höchstens 10% des Gesamtpreises der transaktionsgegenständlichen Immobilie verlangen.
  • kann die Anzahlung höher sein, jedoch 40% des Gesamtpreises der gegenständlichen Immobilie nicht übersteigen, (und nur) wenn der Bauträger eine Versicherung zum Schutz der Investition bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat.
  • sind die als Anzahlung geleisteten Beträge auf ein Sonderkonto des Bauunternehmens eingezahlt werden, das lediglich für die gegenständliche Immobilie eingerichtet wurde bzw. bestimmt ist und von dem Bauträger ausschließlich für die Erschließung des jeweiligen Projekts ausgegeben werden darf.

Die Gesetzesvorlage sieht die folgenden Vorteile vor:

  • Verringerung der durch die mit dem Immobilienbau verbundenen Gefahren herbeigeführten finanziellen Belastung für die Käufer und Sicherstellung fairerer Vertragsbedingungen, wodurch das Verlustrisiko beträchtlicher Geldbeträge vermindert wird, falls die Immobilie nicht vertragsgerecht bereitgestellt wird.
  • Stärkung des Vertrauens in Immobiliengeschäfte, indem ein sichereres und berechenbareres Handelsumfeld für alle Beteiligten geschaffen wird.
  • Förderung der Immobilienentwickler zur Annahme transparenter Geschäftspraktiken und Zusammenarbeit mit Versicherungsgesellschaften, um die Bereitstellung der Immobilien zu den vereinbarten Bedingungen sicherzustellen.

Quelle: Gesetzesvorlage (eingebracht beim Senat unter Nr. B519/2024) zur Ergänzung des Gesetzes Nr. 10/1995 über Qualität im Bauwesen, in der jew. geltenden Fassung.  

Legal Newsletter Oktober 2024

144.5KB

.pdf

This site is registered on wpml.org as a development site. Switch to a production site key to remove this banner.