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Durch die Eilverordnung Nr. 107/2024 eingeführte Steuererleichterungen

Durch die Eilverordnung Nr. 107/2024 eingeführte Steuererleichterungen

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Durch die Eilverordnung Nr. 107/2024 eingeführte Steuererleichterungen

Die Regierungseilverordnung Nr. 107/2024 (REV Nr. 107/2024) zur Regelung einiger fiskalisch-budgetärer Maßnahmen für die Verwaltung der auf das konsolidierte rumänische Gesamthaushalt 2024 entfallenden Haushaltsforderungen und Haushaltsdefizits sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsetzungsakte (veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens – Teil I – am 6. September 2024) führt eine Reihe von Steuererleichterungen ein, die bei den nachstehenden Kategorien von Steuerpflichtigen Geltung finden:

  1. Juristische Personen: 
  • Erlass der steuerlichen Nebenverbindlichkeiten (Verzugs- und Verspätungszinsen, Säumniszuschläge und sonstige steuerliche Nebenkosten), die auf die zum 31. August 2024 einschließlich ausstehenden (staatshaushaltsrechtlichen) Hauptverbindlichkeiten entfallen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • die Tilgung der – von der zentralen Steuerbehörde verwalteten, zum jeweiligen Zeitpunkt ausstehenden – Hauptverbindlichkeiten bis einschließlich zum Einreichungstag des Antrags auf Erlass von steuerlichen Nebenleistungen, jedoch nicht später als dem 25. November 2024;
  • die Entrichtung aller von der zentralen Steuerbehörde verwalteten steuerlichen Hauptverbindlichkeiten und Nebenleistungen, deren Abführungsfristen zwischen dem 1. September 2024 und dem Einreichungstag des Antrags auf Erlass der steuerlichen Nebenleistungen einschließlich liegen, jedoch nicht später als dem 25. November 2024;
  • die bis einschließlich zum Einreichungstag des Antrags auf Erlass der steuerlichen Nebenleistungen erfolgte fristgerechte Abgabe sämtlicher Steuererklärungen und -anmeldungen;
  • die – nach der Erfüllung der obigen Voraussetzungen – bis einschließlich zum 25. November 2024 erfolgte Einreichung des Antrags auf Erlass der steuerlichen Nebenkosten, unter Androhung der Verwirkung.

Die Streichung der steuerlichen Nebenleistungen kann auch in anderen Fällen erwirkt werden, z.B. bei vor dem 31. August 2024 fälligen und zu diesem Zeitpunkt bereits getilgten Hauptverbindlichkeiten oder bei Steuerzahlern, die in den Genuss von Ratenzahlungen kommen, wenn die jeweiligen Ratenzahlungen bis zum Einreichtag des Antrags auf Erlass der steuerlichen Nebenkosten abgeschlossen ist.

Steuerschuldner können die Finanzbehörde bis einschließlich den 25. November 2024 von ihrem Wunsch, in den Genuss der Streichung der steuerlichen Nebenleistungen zu kommen, in Kenntnis setzen, wobei die jeweilige Mitteilung eine Stundung der steuerlichen Nebenkosten oder eine Nichteinleitung oder Aussetzung des Verfahrens zur Zwangsvollstreckung / Beitreibung derselben zur Folge hat, entweder bis zum Tag der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der steuerlichen Nebenleistungen oder, wenn der Schuldner keinen solchen Antrag (auf Erlass der steuerlichen Nebenleistungen) gestellt hat, bis einschließlich zum 25. November 2024.

Die sich für einen Erlass eignenden, nach dem Inkrafttreten der Regierungseilverordnung Nr. 107/2024 getilgten steuerlichen Nebenkosten werden nach Maßgabe der Steuerverfahrensordnung erstattet.

  • Bonus (Ermäßigung) in Höhe von 3% der Steuerschuld für der Körperschaftssteuer oder der Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen unterliegenden Steuerpflichtigen, im Steuerjahr 2024 bzw. im 2024 beginnenden Finanzjahr, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • sämtliche Steuererklärungen/-anmeldungen sind abgegeben;
  • die jährliche, auf das Steuerjahr 2024/abweichende, 2024 beginnende Finanzjahr (Besteuerungszeitraum) bezogene Körperschaftssteuer/Kleinstunternehmenssteuer ist vollständig und fristgerecht entrichtet / getilgt worden;
  • zur auf das Steuerjahr 2024/abweichende, 2024 beginnende Finanzjahr entfallenden gesetzlichen Abgabefrist der jährlichen Körperschaftsteuererklärungen bzw. der auf das vierte Quartal des Steuerjahres 2024 entfallenden Einkommensteuererklärungen für Kleinstunternehmen liegen keine weiteren ausstehenden Verbindlichkeiten vor.

Die Ermäßigung (Bonus) gilt auch für Steuerpflichtige, die für das Steuerjahr 2024 / das 2024 beginnende Finanzjahr eine Mindestumsatzsteuer schulden.

Die Finanzbehörde hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die (Einräumung der) Steuerermäßigung von Amts wegen festzustellen und, nach Ablauf der Abgabefrist der – auf den jeweiligen Steuerpflichtigen entfallenden – Jahressteuererklärung, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. 

Die ermäßigten – „bonusgegenständlichen“ – Beträge werden nicht zurückerstattet, sondern mit der Steuerschuld des Steuerpflichtigen verrechnet. 

  1. Natürliche Personen: 

Der teilweise Erlass von am 31. August 2024 ausstehenden steuerlichen Hauptverbindlichkeiten und den darauf entfallenden Nebenleistungen ist möglich, wie folgt:

  • Streichung von 50% der unter 5.000,- RON liegenden Hauptverbindlichkeiten, wenn diese bis zum Einreichungstag des Erlassantrags, spätestens jedoch bis zum 25. November 2024, jeweils zur Hälfte entrichtet sind;
  • Streichung von 25% der über 5.000,- RON liegenden Hauptverbindlichkeiten, wenn diese bis zum Einreichungstag des Erlassantrags, spätestens jedoch bis zum 25. November 2024, jeweils zu 75% entrichtet sind.

Die nach dem Inkrafttreten der Regierungseilverordnung Nr. 107/2024 getilgten, sowohl auf die Hauptverbindlichkeiten als auch auf deren erlassfähigen Nebenleistungen entfallenden Beträge werden erstattet.

Quelle: Regierungseilverordnung Nr. 107/2024 (REV Nr. 107/2024) zur Regelung einiger fiskalisch-budgetärer Maßnahmen für die Verwaltung der auf das konsolidierte rumänische Gesamthaushalt 2024 entfallenden Haushaltsforderungen und Haushaltsdefizits sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsetzungsakte und Verordnung Nr. 55521/2024 zur Genehmigung des Erlassverfahrens bestimmter Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt

Newsletter Steuern Recht September 2024

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