Verlängerung der Schonfrist, in der keine Geldbußen im Zusammenhang mit dem RO e-Factura-System verhängt werden, vorteilhaft für die Unternehmen

5. April 2024 | Reading Time: 3 Min

Bukarest, 4. April 2024: Die Verlängerung um weitere zwei Monate der Frist, in der keine Sanktionen für die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Übermittlung von Rechnungen an und über das RO e-Factura-System verhängt werden, verschafft den Unternehmern Zeit, um Strafen zu vermeiden, die erhebliche negative Auswirkungen auf ihre Betriebe hätten, so Sorana Cernea, Managing Partner von TPA Romania, einem in Mittel- und Osteuropa führenden Buchhaltungs-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Die – ursprünglich im vorigen Monat von Finanzminister Marcel Boloș angekündigte, dann durch den Regierungseilverordnung Nr. 30/2024 genehmigte und am 29. März 2024 im Amtsblatt veröffentlichte – Entscheidung wirkt sich positiv auf das Geschäftsumfeld aus, erklärt die Steuerexpertin.

Diese zu erwartende Maßnahme hätte schon früher erfolgen müssen, denn Unternehmen hatten nicht ausreichend Zeit, um sich bis zum 1. April auf die Übermittlung elektronischer Rechnungen vorzubereiten, und der dadurch entstehende Druck der Finanzbehörden auf die Steuerzahler war und ist immer noch sehr hoch. Sogar staatliche Einrichtungen, die verpflichtet sind, Rechnungen über das elektronische System zu übermitteln, sind nicht dazu bereit. Das RO e-Factura-System ist immer noch eine Herausforderung für das Wirtschaftsumfeld, weil der virtuelle Datenraum (Virtual Private Space, VPS) fehlerhaft funktioniert und zahlreiche Ausfälle aufweist. Außerdem gibt es nur wenige Anbieter qualifizierter digitaler Signaturen, die in der Lage sind, die betreffenden Dienste in so kurzer Zeit bereitzustellen; darüber hinaus gibt es Unzulänglichkeiten bei der Datenvertraulichkeit, da der Zugriff auf alle Steuerdaten im virtuelle Datenraum-VPS durch einen Bevollmächtigten erfolgt; zudem ist es eine Neuverhandlung der Vertragsbedingungen mit Partnern (Lieferanten und Kunden) erforderlich. Ferner besteht Ungewissheit in Bezug auf einige praktische Vorgänge, für die das RO e-Factura-System noch keine technischen Funktionalitäten bietet. Heftige Diskussionen gibt es auch darüber, wie, ab dem 1. Juli 2024, das Recht auf Vorsteuerabzug zu gewähren ist und wie die Geldbuße in Höhe von 15% des Rechnungswerts bei fehlender elektronischer Rechnung zu verhängen ist, da das innerstaatliche Recht die europäische Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen muss“, führt Sorana Cernea aus.

Mit der im Amtsblatt vom 29. März 2024 veröffentlichten Regierungseilverordnung 30/2024 wurde die Frist, innerhalb derer die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Übermittlung von Rechnungen an und über das RO e-Factura-System nicht geahndet wird, bis zum 31. Mai 2024 verlängert. Somit würden die ersten Sanktionen für eine Nichtübermittlung elektronischer Rechnungen über das System ab dem 1. Juni auferlegt werden. Ab vorgenanntem Datum wird die Nichteinreichung von Rechnungen an und über das RO e-Factura-System mit Geldbußen zwischen 1.000,00 RON und 10.000,00 RON geahndet. Die Strafe wird monatlich für eine oder mehrere Rechnungen fällig, deren Übermittlungsfrist in den betreffenden Kalendermonat fällt. Ab dem 1. Juli wird zusätzlich zu dem festen Bußgeldbetrag eine Geldbuße in Höhe von 15% des Rechnungsbetrags verhängt.

Nach den auf dem – eigens für die elektronische Rechnungen eingerichtete – RO e-Factura-Portal des Finanzministeriums veröffentlichten Daten wurden bis heute, 4. April 2024, über 85,5 Millionen Rechnungen zugestellt und empfangen.

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